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Das malaiische Sozialversicherungssystem

Das malaiische Sozialversicherungssystem steckt gewissermaßen noch in den Kinderschuhen und ist mit dem deutschen nicht vergleichbar. Folgende annähernd mit Deutschland vergleichbare Sozialversicherungszweige existieren in Malaysia:

  • Grundsicherung in der Krankenversorgung (Sickness Benefits): durch Steuern und Subventionen finanziert.
  • der Rentenfonds (Employees‘ Provident Fund – EPF): Arbeitgeber zahlen maximal 13 Prozent und Arbeitnehmer maximal 11 Prozent ihres Einkommens in den Fonds.
  • Erwerbsminderungsrente (Social Security Organisation – SOCSO): Arbeitgeber zahlen 1,75 Prozent und Arbeitnehmer 0,5 Prozent ihres Einkommens.
  • Unfallversicherung (Work Injury benefits). Wird finanziert über die SOCSO.

Die maximalen Geldleistungen aus Renten-, Erwerbsminderungs- und Unfallversicherung bewegen sich unter anderem aufgrund der niedrigen Beiträge in der Regel im niedrigen zweistelligen Eurobereich und stellen deshalb keine alternative Absicherung für deutsche Entsandte dar. Eine Arbeitslosenversicherung existiert bislang nicht. Zudem gibt es keine obligatorische Krankenversicherung, das bedeutet, dass niemand dazu verpflichtet werden kann, sich krankenzuversichern.

Qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung nur in malaiischen Großstädten

Eine staatliche Grundversorgung im Gesundheitsbereich gewährleistet Malaysia dennoch. Das malaiische Gesundheitssystem besteht aus zwei Bereichen: der überwiegend öffentlichen Versorgung und dem privaten Gesundheitssektor. Die freie staatliche Heilfürsorge wird über Steuern und Subventionen finanziert und in den öffentlichen Krankenhäusern und Kliniken können sich Patienten gegen eine geringe Aufnahmegebühr (ca. 40 Ringits – 10 Euro für Ausländer) behandeln lassen. Die Versorgung gilt als einfach, aber günstig, deckt jedoch nicht das ganze Land ab – insbesondere ländliche Regionen sind unterversorgt. Dem westlichen Standard entsprechen lediglich die Universitätskrankenhäuser in Kuala Lumpur, Kota Bahru und Kuantan. Die Versorgung an privaten Häusern hat in der Regel ebenfalls ein relativ hohes Niveau, muss aber auch aus eigener Tasche bezahlt werden. Entsendende Unternehmen sollten für ihre Expats deshalb unbedingt eine weltweit gültige Auslandskrankenversicherung abschließen.

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Foto: By stockvault

Kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Malaysia

Weil das Sozialsystem Malaysias mit den europäischen Standards nicht mithalten kann, hat Deutschland auch kein Sozialversicherungsabkommen (SVA) mit diesem Land geschlossen, das Wartezeiten und Versicherungsleistungen anrechnen und Doppelversicherungen vermeiden könnte. Die meisten deutschen Unternehmen möchten deshalb ihre Auslandsentsandten im deutschen Sozialversicherungssystem belassen. Dies ist allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Faktisch muss ein Mitarbeiter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entsandt werden, um weiterhin in Deutschland seine Beiträge zu zahlen und auch hierzulande versichert zu bleiben. Ob eine Entsendung im Sinne des Paragrafen 4 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) vorliegt, muss die Personalabteilung des entsendenden Unternehmens prüfen.

Demnach ist  bei der Beschäftigung eines Mitarbeiters beispielsweise bei einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft (z. B. einer Tochtergesellschaft) die Fortführung des deutschen Sozialversicherungsverhältnisses im Wesentlichen gegeben, wenn der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale der Beschäftigung bei dem deutschen Unternehmen liegt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • der wirtschaftliche Wert der Arbeit dem deutschen Unternehmen zuzurechnen ist,
  • der Entgeltanspruch sich gegen das deutsche Unternehmen richtet,
  • das deutsche Unternehmen das Gehalt des Mitarbeiters im Inland als Betriebsausgabe steuerrechtlich geltend macht, und nicht dieses (teilweise) dem ausländischen Unternehmen in Rechnung stellt (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.1996 – 12 RK 79/94 – USK 9651) und
  • die Weisungsbefugnis gegenüber den Expatriate weiterhin beim deutschen Unternehmen verbleibt.

Die beiden letzten Punkte (steuerliche Weiterbelastung des Gehaltes und Weisungsbefugnis) treffen auf die meisten Auslandseinsätze jedoch nicht zu. Das bedeutet, dass der Expatriate in den meisten Fällen in das Sozialversicherungssystem des Gastlandes übertreten muss und nicht im deutschen System verbleiben darf.

Wie können also Unternehmen, die Mitarbeiter nach Malaysia entsenden, diese so absichern, dass ihnen keine Nachteile entstehen?

Um einen einheitlichen Versicherungsverlauf speziell in der Rentenversicherung zu sichern empfiehlt es sich, einen Antrag auf Pflichtversicherung in der Rentenversicherung für Arbeitnehmer im Ausland gemäß § 4 SGB VI1 zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat.

In punkto Arbeitslosenversicherung besteht die Möglichkeit, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der deutschen Arbeitslosenversicherung gemäß § 28a SGB III zu begründen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung in einem Staat außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mindestens 12 in einem Versicherungspflicht-verhältnis gestanden hat. Die Beiträge sind unabhängig vom individuellen Einkommen. Das Arbeitslosengeld aus einer solchen freiwilligen Versicherung berechnet sich dementsprechend nicht nach der Höhe dieser Beiträge. Eine Alternative wäre eine private Arbeitslosenversicherung für den Expatriate, sofern dieser bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnort nach Deutschland verlegt und den Antrag auf Arbeitslosengeld in Deutschland stellt. Dank dieser kann der Expat die Höhe des Arbeitslosengeldes vorher festlegen.

Für den Fall dass der deutsche gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Dauer einer Auslandstätigkeit nicht hergeleitet werden kann, haben einige Träger der Unfallversicherung von der Möglichkeit eine besondere Auslandsversicherung nach § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII einzurichten, Gebrauch gemacht. Angeboten wird eine freiwillige Unfallversicherung, die vor allem Fälle erfasst, in denen während des Auslandseinsatzes der Unfallversicherungsschutz nicht mehr gegeben ist. Darüber hinaus gibt es wenige private Anbieter für weltweit gültige Unfallversicherungen.

Noch ein wichtiger Hinweis: Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sind Unternehmen dazu angehalten, entsandte Mitarbeiter im Ausland nicht schlechter zu stellen als deren inländische Kollegen. Eine alternative Versorgung in der Sozialversicherung ist deshalb unerlässlich.

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Titelfoto: Eric Vts by FreeImages.com