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Auslandsrentner im Visier des Fiskus

Rentner, die heute im Ausland leben, aber früher in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur deutschen Rentenversicherung bezahlt haben, müssen ihre deutsche Sozialversicherungsrente in den meisten Fällen auch in Deutschland versteuern. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. hin. Die Regelung betreffe sowohl Deutsche, die ihren Lebensabend nun im Ausland verbringen, als auch Ausländer, die nach vielen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.

Die Deutsche Rentenversicherung hat der Finanzverwaltung sämtliche Rentendaten ab dem Jahr 2005 gemeldet. Und zwar auch für die Auslandsrentner, die in Deutschland nur mit den im Inland erzielten Einkünften beschränkt steuerpflichtig sind. Nun macht das für diese Rentner zentral zuständige Finanzamt Neubrandenburg ernst und fordert die Betroffenen zunächst zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung binnen einer gewissen Frist auf. „Wie wir jetzt erfahren haben, werden nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Finanzamt Neubrandenburg Schätzungsbescheide verschickt, die dann auch im Ausland zugestellt werden“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender.

Ist keine Auslandsadresse bekannt, werden die Bescheide auch durch einen Aushang im Finanzamt wirksam. Da die Einkommensteuerbescheide rückwirkend ab 2005 erstellt werden, drohen den Auslandsrentnern erhebliche Nachzahlungen. „Bei der nächsten Einreise nach Deutschland könnten die geschätzten Steuern dann eingetrieben werden“, erläutert Strötzel weiter.

Ausnahmen gelten unter anderem für USA und Spanien

Entwarnung gibt es für Auslandsrentner, die in Luxemburg, Bosnien, Serbien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, den USA oder in Spanien leben. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland hauptsächlich mit diesen Staaten geschlossenen hat, haben ausnahmsweise diese ausländischen Staaten das Besteuerungsrecht für die deutsche Rente.

Und in bestimmten Konstellationen gibt es auch noch ein zweites Schlupfloch. Wer als Auslandsrentner mindestens 90 Prozent seiner gesamten Einkünfte in Deutschland versteuern muss, kann eine „normale“ Besteuerung wie bei einer Ansässigkeit in Deutschland beantragen. Dann – und nur dann – können auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (beispielsweise Krankheitskosten, Behinderungen) geltend gemacht werden. Betroffen sind vor allem Senioren, die allein von ihrer deutschen gesetzlichen Rente leben und/oder noch Mieteinnahmen aus in Deutschland gelegenen Immobilien haben. Aber aufgepasst: Der Wohnsitzstaat hat das Besteuerungsrecht für Zusatzversicherungsrenten und alle private Renten – sowie auch für in diesem Staat erzielten Mieterträge. In solchen Fällen wird die 90-Prozent-Grenze regelmäßig nicht erreicht.

Weil die Steuergesetzgebung so komplex ist, empfiehlt der Lohnsteuerhilfeverein betroffenen Rentnern, von deutschen Fachleuten individuell prüfen zu lassen, ob überhaupt eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland besteht und welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast zu mindern.

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