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Im Alter unter Palmen und trotzdem in Deutschland Steuern zahlen?

Immer mehr Ruheständler leben im Ausland und lassen sich dorthin ihre Rente von den Rentenversicherungsträgern auszahlen – zuletzt schon 1,6 Millionen. Wie verhält es sich in diesen Fällen eigentlich mit der deutschen Steuer?

Zunächst muss unterschieden werden, ob der Rentner in Deutschland alle Zelte abgebrochen hat oder hier nach wie vor eine Wohnung hat und nur während der kalten Jahreszeit im Süden lebt.

Auswandern schützt vor Fiskus nicht

Haben pensionierte Auswanderer alle Zelte in Deutschland abgebrochen, so könnte man meinen, dass damit das deutsche Finanzamt bei der Frage der Besteuerung außen vor ist. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Da es sich um eine Rente handelt, die von einer deutschen Sozialversicherung ausgezahlt wird, ist stets zu prüfen, ob es nicht doch zu einer Besteuerung in Deutschland kommt.

Dies ist immer dann der Fall, wenn zwischen Deutschland und dem Staat, in dem man lebt, entweder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde oder eines, das für Renten das so genannte Kassenstaatsprinzip vorsieht. Letzteres ist beispielsweise mit Spanien, Österreich oder auch mit Einschränkungen mit der Türkei der Fall. In solchen Fällen muss die Rente in Deutschland besteuert werden – die Finanzämter kennen die Rentenhöhe auch, da sie von den Sozialversicherungsträgern entsprechende Mitteilungen erhalten. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches das Kassenstaatsprinzip nicht vorsieht, zum Beispiel mit Frankreich oder der Schweiz, ist die Versteuerung nach nationalen Vorschriften dort vorzunehmen.

Persönlicher und wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt entscheidet

Sofern eine Wohnung in Deutschland beibehalten wird, richtet sich das Besteuerungsrecht für die Renten ebenfalls danach, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem zweiten Staat besteht oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Rente wie schon in der ersten Variante in Deutschland besteuert werden. Genauso verhält es sich, wenn es zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, dies aber wie bereits dargestellt das Kassenstaatsprinzip beinhaltet.

In allen anderen Fällen muss geprüft werden, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Dies wird der Staat sein, in dem der Steuerpflichtige aus Sicht der Finanzbehörden ansässig ist. Ansässig ist man in diesen Konstellationen in dem Staat, in dem der persönliche und wirtschaftliche Lebensmittelpunkt liegt. Es wird dabei tatsächlich hinterfragt, wo Kinder und Enkelkinder leben, wo Mitgliedschaften in Golf-, Tennis- oder ähnlichen Clubs bestehen und so weiter. Der Ansässigkeitsstaat ist dann der Staat, der die Rente besteuert.

Finanzamt kennt Rentenbezugsmitteilungen

Wer seinen wohlverdienten Ruhestand im Ausland verbringen will, muss sich darüber im Klaren sein, dass trotzdem Steuerpflichten in Deutschland bestehen bleiben können. Durch die automatisierten Rentenbezugsmitteilungen der Sozialversicherungsträger an die Finanzämter ist zudem das Entdeckungsrisiko sehr hoch, wenn den steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen wird. Es empfiehlt sich daher, Rat bei einem Steuerberater, der auf Auslandssachverhalte spezialisiert ist, einzuholen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Die Autorin:

Bettina Ohlwein ist Diplom Wirtschaftsjuristin (FH) und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dierkes Partner

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Foto: © detailblick – Fotolia.com