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Angesammelte Urlaubstage: Diese Rechte gelten
© Prostock-studio, AdobeStock

Angesammelte Urlaubstage: Diese Rechte gelten

Urlaubstage sind kostbar! Wer zum Ende des Jahres noch Urlaubstage angesammelt hat, möchte diese wahrscheinlich mit in das kommende Jahr nehmen. Das geht normalerweise auch, denn der Anspruch auf die Urlaubstage darf nicht automatisch am 31.12. beziehungsweise am 31.03. des Folgejahres verfallen, laut Europäischem Gerichtshof und dem Bundesarbeitsgericht. Festlegt ist ebenfalls, dass ein Urlaubsanspruch nicht verjähren darf.

Unternehmen können Mitarbeitende auffordern, den Resturlaub zu nehmen

Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn das Unternehmen seine Mitarbeitenden rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass die angesammelten Urlaubstage zu verfallen drohen und sie gebeten hat, den Resturlaub schnellstmöglich in Anspruch zu nehmen, so müssen Mitarbeitende dem Folge leisten und ihre Urlaubstage in dem Jahr noch aufbrauchen. Die Aufforderung, den Resturlaub zu nehmen, nennt man die Mitwirkungspflicht, die auf den Arbeitgebenden fällt.

„Kommen Arbeitgebende dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Urlaubsansprüche auch Jahre später noch geltend machen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monetäre Abgeltung verlangen,“ erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp, einer der größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland.

Empfang der Mitwirkungspflicht muss nachgewiesen werden können

Den Empfang dieses Hinweises auf die angesammelten Urlaubstage sollten sich Arbeitgebende schriftlich bestätigen lassen. „Eine mündliche Aufforderung, selbst wenn sie protokolliert wird, könnte im Zweifelsfall zum Problem werden“, so der Anwalt. „Zum Beispiel dann, wenn ein Mitarbeiter behauptet, er habe den Hinweis nicht vernommen. Für diesen Fall wäre eine unterschriebene Version des Protokolls die sicherere Variante.“