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© priscilladupreez - Unsplash.com

Ferienbetreuung: Worauf Familien achten sollten

Wer in der Ferienzeit nach passenden Betreuungsmöglichkeiten für sein Kind sucht, bekommt vieles geboten: Von Musikworkshops über Sprach- und Bastelkurse bis hin zu Gruppenreisen – die Auswahl für Kinder ist groß. Vor allem wenn beide Elternteile berufstätig sind, wird eine gute Kinderbetreuung gebraucht. Doch kann man Ausgaben für solche Leistungen von der Steuer absetzen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) zeigt, worauf man achten sollte.

Wenn man Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen will, sollte man einige grundsätzliche Regeln berücksichtigen:

  • Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes lassen sich Betreuungskosten laut VLH-Experten unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen – aber nicht in unbegrenzter Höhe. Das Finanzamt erkennt bis zu zwei Drittel der Ausgaben an, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
  • Entscheidend ist, dass eine korrekte Rechnung vorliegt, die gegebenenfalls zwischen verschiedenen Kostenarten differenziert. Der Grund: Es werden nur die reinen Betreuungskosten anerkannt. Essens-, Spiel- oder Bastelgeld beziehungsweise Aufwendungen für Exkursionen zählen zum Beispiel nicht. Zudem muss der Rechnungsbetrag per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an.
  • Ein Sonderfall liegt vor, wenn das Kind behindert und dadurch nicht in der Lage ist, selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dann können die Betreuungsaufwendungen auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Fiskus akzeptiert nur behütende und beaufsichtigende Betreuung

Mit Blick auf die Ferienbetreuung ist ein Punkt besonders wichtig: Der Fiskus akzeptiert den VLH-Fachleuten zufolge nur die Kosten für Angebote, bei denen es tatsächlich um die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Nachwuchses geht, wie folgende Beispiele zeigen:

Die Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Sprösslinge kostenpflichtig in Kindergärten, -tagesstätten oder -horten untergebracht sind.

Auch die Ausgaben für einen Babysitter, ein Au-pair oder eine Nanny können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Quelle: obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH

Selbst wenn die Großeltern die Enkel betreuen, ist folgendes Szenario denkbar: Oma und Opa stellen eine Rechnung über die entstandenen Fahrtkosten, die Eltern begleichen den Betrag per Überweisung und können die gezahlte Summe dann unter bestimmten Voraussetzungen in der eigenen Steuererklärung geltend machen. 30 Cent pro Kilometer sind dabei durchaus angemessen. In solchen Fällen raten die VLH-Experten, einen Vertrag über die Betreuung aufzusetzen. Darin sollten folgende Angaben enthalten sein: Name und Adresse der Betreuungsperson(en), Modalitäten der Betreuung sowie eine klare Vereinbarung zur Fahrtkostenübernahme.

Der Vertrag sollte so gestaltet sein, als ob man ihn mit einem fremden Dritten abgeschlossen hätte. Nur dann hält er dem sogenannten Fremdvergleich stand, wie ein Beispiel zeigt: Wenn die Großeltern zur Enkelbetreuung extra von Hamburg nach München reisen, ist eine Anerkennung der Fahrtkosten sehr unwahrscheinlich. Grund: Der Fremdvergleich geht daneben, da unter normalen Umständen kein Münchner eine fremde Betreuungsperson aus Hamburg engagieren würde. Viel bessere Chancen für die Absetzbarkeit der Fahrtkosten bestehen hingegen, wenn Großeltern und Eltern relativ nah beieinander wohnen.

Reine Freizeitaktivitäten werden nicht anerkannt

Der Fiskus akzeptiert Kinderbetreuungskosten in der Regel nur, wenn bei dem jeweiligen Angebot wirklich der Betreuungsaspekt im Zentrum steht. Geht es hingegen hauptsächlich um Freizeitgestaltung, werden die Veranstaltungskosten laut VLH-Experten üblicherweise nicht anerkannt. So können zum Beispiel Ausgaben für Jugendreisen oder Ferienlager in der Regel nicht geltend gemacht werden.

Auch wenn ein Unterrichts- oder Lernaspekt im Vordergrund steht, sind die entsprechenden Kosten normalerweise nicht absetzbar. Somit lehnt das Finanzamt zum Beispiel Aufwendungen für Sprachkurse, Musikworkshops, Sportcamps oder Zirkusschulen für gewöhnlich ab. Auch die Ausgaben für den Nachhilfeunterricht in den Ferien können nur in Ausnahmefällen in die Steuererklärung eingetragen werden.

Betreuungsaspekt sollte erwähnt werden

Da das Betreuungskriterium für die Absetzbarkeit von Ferienveranstaltungen eine so große Rolle spielt, ist es den VLH-Fachleuten zufolge wichtig, dass dieser Aspekt explizit in der Rechnung oder in der entsprechenden Vereinbarung genannt wird. Dann steigen die Chancen, dass das Finanzamt teilweise die Ausgaben für das jeweilige Angebot übernimmt. Damit steht dem ungetrübten Ferienvergnügen nichts mehr im Weg.