Skip to main content
Ad

Rentenreform: „Für deutsche Rentner im Ausland ändert sich nichts“

Am 1. Juli dieses Jahres ist die Rentenreform in Kraft getreten. Wir sprachen mit dem zertifizierten Rentenberater und Auslandsexperten Omer Dotou von der BDAE GRUPPE über die wichtigsten Änderungen beim Rentenbezug und darüber wie Ruheständler ihre Bezüge auch im Ausland bekommen.

EXPAT NEWS: Am 1. Juli ist die Rentenreform in Kraft getreten. Was sind die drei wichtigsten Änderungen, die jeder kennen sollte?

Dotou: In der Tat sind es nur drei wichtige Änderungen. Erstens wurde die abschlagsfreie Rente mit 63 eingeführt. Das heißt, langjährig Versicherte, die 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1.Juli 2014 in den Ruhestand gehen. Bislang haben Rentner, die vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente beantragt haben, Abschläge oder Kürzungen ihrer Rente in Kauf nehmen müssen. Das bedeutet jedoch nicht – wie weit verbreitet und kontrovers diskutiert – dass jede Versicherte die Rente ab 63 beantragen kann.

EXPAT NEWS: Warum nicht?

Dotou: Die neue geschaffene Möglichkeit der Rente ab 63 gilt nur für Versicherte, die 45 Jahre Beiträge etwa durch Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, Pflege sowie Kindererziehung zur Rentenversicherung entrichtet haben, vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und deren Rente nach dem 1.Juli 2014 fällig wird und die auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für Versicherte, die nach dem 1.Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Eine versicherte Person, die beispielsweise am 15. März 1964 geboren wurde, kann erst dann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Anhebung des Rentenalters (für bessere Auflösung bitte klicken)

Anhebung_Rentenalter Rentenreform

Zweitens wurde die so genannte Mütterrente eingeführt. Damit bekommen Mütter und unter Umständen auch Väter ab dem 1. Juli 2014 für die Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren sind, einen Rentenpunkt mehr. Das bedeutet finanziell eine Erhöhung der Rente um mehr als 300 Euro, also 28,14 Euro im Monat pro Kind und Jahr in den alten beziehungsweise knapp 26 Euro in den neuen Bundesländern und sogar eine Verdoppelung der Rente. Die besagten Mütter oder Väter haben bisher nur einen Rentenpunkt für die erbrachte Erziehungsleistung erhalten während die Mütter von später geborenen Kindern drei Rentenpunkte erhalten.

Grafik Mütterrente (für bessere Auflösung bitte klicken)

Muetterrente_Orange Rentenreform

EXPAT NEWS: Was wurde noch geändert?

Dotou: Die dritte Änderung betrifft die Verbesserung der Berechnungsgrundlage bei der Erwerbsminderungsrente. Bei der Berechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird die so genannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Sofern der Eintritt der Erwerbsminderung früh erfolgt und aufgrund der kurzen Versicherungszeit nur wenige Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden können, werden die Jahre vor dem vollendeten 60. Lebensjahr als Zurechnungszeiten in die Rentenberechnung einbezogen, als hätte die versicherte Person in dieser Zeit bis zum 60. Lebensjahr weiter verdient beziehungsweise Beiträge bezahlt. Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zurechnungszeit um zwei Jahre – von 60 auf 62 Jahre – verlängert. Die Verbesserung bedeutet eine durchschnittliche Erhöhung von rund 40 Euro monatlich.

Zudem wird bei der Berechnung dieser Rente bislang die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittverdienstes während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Seit dem 1. Juli 2014 wird geprüft, ob die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen. Krankheitsbedingte Einkommenseinbußen, die auf die Rentenhöhe negativ auswirken, fallen künftig bei der Bewertung heraus.

EXPAT NEWS: Betrifft die Rentenreform auch Selbstständige?

Dotou: Ja, Selbstständige, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge und anschließend freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, werden jetzt auch bei der abschlagsfreien Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt. Im Ergebnis müssen 45 Jahre vorliegen. Damit diese Regelung nicht als Brücke in die Frühverrentung genutzt wird, werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge, die neben Arbeitslosengeldbezug gezahlt werden, nicht berücksichtigt.

EXPAT NEWS: Ändert sich infolge der Reform etwas für Deutsche Rentner im Ausland? Wenn ja, was?

Dotou: Für Deutsche Rentner, die im Ausland wohnhaft sind, ändert sich grundsätzlich nichts. Auch die, die bereits eine Rente mit Kindererziehungszeiten beziehen, müssen von sich aus nicht tätig werden. Die Erhöhte Mütterrente erhalten Sie ohne Antrag nach meiner Einschätzung erst Ende September allerdings rückwirkend ab Juli.

EXPAT NEWS: Wer als Expatriate oder Auswanderer für ein paar Jahre aus dem deutschen Sozialversicherungssystem herausgefallen ist und in das Rentensystem eines anderen Landes einzahlt, erhält später für diese Beitragsjahre aus dem Ausland seine Rente? Klappt dies Ihrer Erfahrung nach problemlos?

Dotou: Die Beantragung einer Rente aus dem Ausland klappt meistens problemlos für die Expatriates oder Auswanderer, die sich über die Anforderungen des ausländischen Rentensystems informiert haben und die notwendigen Unterlagen aufbewahrt haben. Ein Rentenanspruch ist generell an eine bestimmte Mindestversicherungszeit gebunden. In den USA beträgt beispielsweise die Mindestversicherungszeit im Regelfall 40 Credits, also zehn Beitragsjahre, die – anders als in Deutschland – von der Höhe des erzielten Einkommens abhängen. Expatriates oder Auswanderer können also in den USA – abhängig von der Höhe Ihres Einkommens – pro Jahr bis zu vier Social Security Credits, auch Quarters (Quartale) genannt sammeln.

Wird die Rente beantragt, prüfen beide Staaten getrennt voneinander, ob nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht. Dabei werden bei Bedarf auch die Versicherungszeiten im anderen Staat berücksichtigt, sofern diese nicht auf denselben Zeitraum entfallen. Sofern in beiden Staaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt sind, wird eine Rente aus den deutschen als auch eine aus den amerikanischen Versicherungszeiten gewährt.

[symple_box color=“gray“ text_align=“left“ width=“100%“ float=“none“]

[/symple_box]