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Wann Spenden ins Ausland steuerlich absetzbar sind

Die Finanzämter stellen bei Spenden ins europäische Ausland hohe Anforderungen an den Nachweis der Gemeinnützigkeit des Empfängers. Doch das könnte sich bald ändern.

Im deutschen Steuerrecht wird unterschieden, ob sich der Spendenempfänger im Inland oder Ausland befindet. Bei einer Spende an eine deutsche Organisation genügt die Vorlage der Spendenbescheinigung. Voraussetzung ist, dass der Empfänger gemeinnützig, mildtätig oder religiös tätig ist. Bei Spenden unter 200 Euro oder in Katastrophenfällen genügt der Überweisungsträger.

Diese Vereinfachung hat den Hintergrund, dass der Spendenempfänger gegenüber seinem zuständigen Finanzamt regelmäßig nachweisen muss, dass er gemeinnützig, mildtätig oder religiös tätig ist. Nur wenn das der Fall ist, dürfen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Spenden außerhalb der EU werden nicht berücksichtigt

Bei Spenden ins Ausland sieht es hingegen anders aus: Spenden an Organisationen, die nicht in der EU liegen, zum Beispiel in der Schweiz, werden gar nicht berücksichtigt. Seit 2007 sind auch Spenden an Organisationen im EU-Ausland abzugsfähig. Dabei muss allerdings der Spendende bei jeder Spende nachweisen, dass der Empfänger nach deutschem Recht gemeinnützig, mildtätig oder religiös tätig ist.

Folgende Dokumente dienen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit:

  • Satzung
  • Tätigkeitsbericht
  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
  • Kassenbericht
  • Vorstandsprotokolle

In der Praxis sind solche Dokumente schwer zu beschaffen. Das Finanzamt wird somit den Sonderausgabenabzug ablehnen. Dagegen wurde jetzt vor dem Finanzgericht Düsseldorf geklagt. Auch das Finanzgericht verwehrte den Sonderausgabenabzug (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 11 K 2439/10). Der Fall wird wahrscheinlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) vorgetragen werden.

Da deutsche und nicht-deutsche Organisationen unterschiedlich behandelt werden, wird sich wohl auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dieser Frage beschäftigen müssen. Die letzte Rechtsprechung des EuGH zu diesem Thema hat zu der Gesetzesänderung ab 2007 geführt. Es bleibt also zu hoffen, dass die Ungleichbehandlung von deutschen und EU-Spenden aufgehoben wird.

Wie Spenden trotzdem abgesetzt werden können

Wer in der Vergangenheit an eine Organisation im Ausland gespendet hat und die erforderlichen Nachweise nicht erbringen kann, sollte die Spenden dennoch in der Steuererklärung angeben. Nachdem das Finanzamt diese Zuwendungen gestrichen hat, sollte man Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem BFH beantragen. Das Finanzamt wird dann den Bescheid ändern, sobald der Bundesfinanzhof über den Fall entschieden hat.

Ein Tipp: Um künftig Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden, können Betroffene an deutsche Niederlassungen ausländischer Organisationen spenden. Wenn die Niederlassung in Deutschland steuerlich anerkannt ist, wird die Spende steuerlich berücksichtigt und man hat dennoch die Organisation seines Vertrauens unterstützt.

Quelle: www.steuernsparen.de

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