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Unfälle beim Hochschulsport sind auch im Ausland versichert

Studenten an Hochschulen stehen grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie an einem von der Universität als Hochschulsport angebotenen Skikurs im Ausland teilnehmen. Auch während der Teilnahme mit der Universitätsmannschaft an einer Hochschulmeisterschaft besteht Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Begründung: Zu den gesetzlichen Aufgaben der Universitäten gehören neben der Bildung und Berufsvorbereitung auch auf die Förderung der sportlichen Betätigung der Studenten. Deshalb haben eingeschriebene Studenten, die am Hochschulsport teilnehmen, Versicherungsschutz wenn dieser im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet. Der Entscheidung lagen die unabhängig voneinander eingereichten Klagen zweier zweier Studenten zugrunde.

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Fall 1: Externe und interne Teilnehmer am Hochschulsport

Skifahren HochschulsportDie Studentin des ersten Verfahrens (B 2 U 13/13 R) nahm über Silvester 2007/2008 an einem vom Hochschulsport ihrer Universität angebotenen und veranstalteten Sporttouren-Kurs in der Schweiz teil, der auch externen Teilnehmern offenstand. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport der Universität gestellten Skilehrer geleitet wurde. Während der Teilnahme an diesem Kurs wurde sie auf der Piste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt Knochenbrüche.

Der Unfallversicherungsträger wollte für den Schaden nicht aufkommen und begründete dies damit, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele. Weil die Sportausübung nicht innerhalb des organisierten Übungsbetriebs während fester Zeiten am Hochschulort stattgefunden habe und auch Nichtstudierende hätten teilnehmen können, stehe vielmehr der Freizeitcharakter im Vordergrund. In diesem Fall gab das Bundessozialgericht dem Versicherer Recht, allerdings mit einer grundsätzlichen Einschränkung:

Ein von der Hochschule den Studierenden angebotener und von Skilehrern des Hochschulsports dieser Hochschule durchgeführter Skikurs steht prinzipiell auch dann unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er im Ausland stattfindet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilnahme im Wesentlichen nur Studierenden offen steht. Eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung, die die Hochschule nicht nur Universitätsangehörigen anbietet, sondern an der unbeschränkt auch sonstige Personen teilnehmen können, ist keine versicherte Tätigkeit. Denn Zweck der Studierendenversicherung nach Paragraf 2 Abs 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII ist es, die gemeinsame sportliche Betätigung der Studierenden an der Hochschule als Teil der Aus- und Fortbildung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen.

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Fall 2: Nur interne Studenten nehmen am Hochschulsport und Wettkampf teil

Hochschulsport sport-vector-02Anders lag der Sachverhalt bei einem Studenten, der zur Basketball-Hochschulmannschaft seiner Universität gehörte und mit ihr an den Deutschen Hochschulmeisterschaften teilnahm. Diese wurden vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsport organisiert und fanden an einer anderen Universität statt. Während eines Spieles verletzte sich der Kläger am linken Knie. Auch hier argumentierte der Unfallversicherungsträger, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall: Ebenso wie beim Betriebssport falle die Teilnahme an Wettkämpfen wie auch die Teilnahme an Sportfreizeiten nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus sei die Hochschulmeisterschaft nicht in dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität des Klägers durchgeführt worden. Diesmal entschieden die Richter anders:

Die Teilnahme an dem Basketballspiel der Deutschen Hochschulmeisterschaften gehörte zur Aus- und Fortbildung im Sinne von Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe c SGB VII des studierenden Klägers. Zwar fand das Spiel weder auf dem Gelände der Universität des Klägers statt noch wurde es von dieser Universität unmittelbar, sondern vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband organisiert. Die Veranstaltung lag aber im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, weil die Universität die Basketballspieler auswählte, die organisatorische Verantwortung für den Teilnehmerkreis trug und Fahrt, Unterbringung sowie Verpflegung während des Turniers organisierte.

Durch die Mitgliedschaft in dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband, der als Dachverband des Hochschulsports fungiert, war der Universität des Klägers die Veranstaltung des Basketballspiels auch organisatorisch zuzurechnen. Dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stand auch nicht der Wettkampfcharakter der Hochschulmeisterschaften entgegen. Wettkämpfe sind ein wesentliches Element aller Sportarten und können daher nicht vom Versicherungsschutz für Studierende ausgenommen werden.

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Urteile:

Az.: B 2 U 13/13 R, A.-K. P./ Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Az.: B 2 U 10/13 R, N. B./  Unfallkasse Rheinland-Pfalz

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