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Steuerliche Änderungen für Kaufkraftausgleich bei Auslandsentsendung

Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt werden, erhalten oft von ihrem inländischen Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich. Dieser ist nach Paragraf 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Und zwar dann, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der ihm von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach Paragraf 54 Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Betrag nicht übersteigt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 12. April 2012 die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge zum 1. April 2012 mit Zeitraum ab 1. Januar 2008 bekanntgegeben. Damit sind die Bekanntmachungen über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 9. Januar 2012, 11. April 2011, 14. Juli 2011 und 11. Oktober 2011 aufgehoben worden. Für die Kaufkraftzuschläge vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gilt die entsprechende Tabelle vom 10. Januar 2008. Darauf weisen die Industrie- und Handelskammern (IHKn) hin. Für weitere Informationen sollten sich entsendende Unternehmen an die zuständige IHK wenden.

Trotz sorgfältiger Prüfung können die IHKn für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Im Zweifelsfall raten sie Unternehmen, sich an das für sie zuständige Finanzamt zu wenden.

Foto: © Schlierner – Fotolia.com