Steuerliche Änderungen für Kaufkraftausgleich bei Auslandsentsendung
Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt werden, erhalten oft von ihrem inländischen Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich. Dieser ist nach Paragraf 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.