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Schweiz: Neue Gewährleistungsfristen ab 1. Januar 2013

In der Schweiz verjähren Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache bislang mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer. Dies wird sich ab dem 1. Januar 2013 ändern und zwar im Sinne eines besseren Schutzes.

Nach dem Änderungsgesetz vom 16.03.2012 (Obligationenrecht – Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertrag. Verlängerung und Koordination), veröffentlicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts Nr. 42 vom 16.10.2012, verjähren Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache ab kommendem Jahr mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer.

Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt. Ausnahme: der Verkäufer hat eine Haftung explizit auf längere Zeit übernommen.