Reiseportale: Mehr Buchungssicherheit für den Kunden
Wer bei Buchungen über Reisevermittler bisher unsicher war, darf jetzt beruhigt sein, denn das Oberlandesgericht München hat gegen die Euvia Travel GmbH, den Betreiber des Reiseportals sonnenklar.tv entschieden: Online-Reisevermittler dürfen die Haftung für eine geplatzte Buchung nicht generell ausschließen.
Gegen mehrere Haftungsbeschränkungen in den Geschäftsbedingungen hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Laut des vzbv versuchen Online-Reisevermittler immer öfter, ihre Pflichten im Kleingedruckten einzuschränken und sich von ihrer Haftung weitestgehend zu befreien. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gab es also einen beträchtlichen Unsicherheitsfaktor. Das Gericht hat nun solche Haftungsausschlüsse für unzulässig befunden.
Vermittler muss bei eigenem Verschulden haften
Euvia Travel hatte in seinen Geschäftsbedingungen erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Daher hafte das Unternehmen nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kunden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden, und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Herbeiführung eines Reisevertrags sei die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers. Ein Haftungsausschluss für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sei gesetzlich nicht zulässig.
Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, weil der Vermittler den Buchungswunsch verspätet an den Veranstalter übermittelt hat und eine vergleichbare Reise nur noch zu einem höheren Preis erhältlich ist, muss der Vermittler dafür einstehen, so die vzbv.
Angaben des Reisevermittlers müssen korrekt sein
Euvia hatte außerdem jegliche Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf seiner Webseite richtig, vollständig und aktuell sind. Dies ging den Richtern deutlich zu weit. Der Haftungsausschluss betreffe unzulässiger Weise auch Fälle, in denen der Vermittler die Angaben des Reiseveranstalters fehlerhaft übernommen habe oder irreführende Angaben des Veranstalters bewusst nicht korrigiert habe. Derselbe Senat des Gerichts hatte zuvor bereits eine vergleichbare Klausel des Reisevermittlers Comvel auf dem Portal weg.de für unzulässig erklärt.
Das Gericht verbot Euvia Travel zudem eine Klausel, mit der das Unternehmen jede Haftung nach der Buchungsabwicklung ausschloss. Die Richter stellten klar, dass Vermittler auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs Sorgfaltspflichten beachten müssen, etwa bei der Bearbeitung von Umbuchungswünschen.