Piloten und Flugbegleiter können deutlich mehr Werbungskosten absetzen
Gute Nachrichten für Flugpersonal: Dank dem neuen Reiskostenrecht 2014 können sie nun wesentlich mehr Werbungskosten von der Steuer absetzen. Piloten und Flugbegleiter hatten nach früherer Rechtsauffassung zwei regelmäßige Arbeitsstätten:
- Den Einsatzflughafen, weil sie diesen mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsuchten und dort arbeitsvertragliche Pflichten erledigten.
- Das Flugzeug, weil es der Mittelpunkt der Tätigkeit war.
Die Folge: Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen konnten lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden, Verpflegungspauschbeträge gab es keine.
Doch inzwischen gibt es eine geänderte Rechtsauffassung: Arbeitnehmer können jetzt generell nur noch eine einzige „regelmäßige Arbeitsstätte“ (bis 2013) bzw. eine einzige „erste Tätigkeitsstätte“ (ab 2014) haben (Urteil des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen VI R 58/09). Spannend die Frage: Ist das der Heimatflughafen oder das Flugzeug?
Nun hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass bei Piloten und Flugbegleitern weder der Einsatzflughafen noch das Flugzeug eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Vielmehr üben sie eine Auswärtstätigkeit aus. Dies gilt für Verkehrsflugzeugführer und für Flugbegleiter, beispielsweise für eine Kabinenchefin, die am Flughafen ihre Teammitglieder zu briefen hat und von wo man sich gemeinsam mit den Piloten zum Flugzeug begibt (Aktenzeichen VI R 54/13 und VI R 68/12).
Weder Flughafen noch Flugzeug
Der Heimatflughafen ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn dieser mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufgesucht wird, um arbeitsvertragliche Pflichten zu erledigen, z. B. um an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Doch der Flughafen stellt nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit dar, denn hier wird die Arbeit nicht schwerpunktmäßig erbracht.
Das Flugzeug ist ebenfalls keine regelmäßige Arbeitsstätte, obwohl dort der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Aber das Flugzeug ist keine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers.
Was das für Piloten und Flugbegleiter bedeutet
Da Piloten und Flugbegleiter eine Auswärtstätigkeit ausüben, können sie die Fahrten zum und vom Einsatzflughafen – statt mit der Entfernungspauschale – mit der höheren Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer ansetzen.
Zusätzlich können sie Reisenebenkosten, z. B. Parkgebühren, als Werbungskosten geltend machen. Und wenn die Abwesenheitsdauer von der Wohnung aus mehr als acht Stunden beträgt, sind auch Verpflegungspauschbeträge absetzbar. Hier gibt es keine Dreimonatsfrist, denn jede Flugreise gilt als neue Auswärtstätigkeit.
Dieses Urteil betrifft nicht nur die alte Rechtslage, sondern auch das neue Reisekostenrecht ab 2014. Zum 01.01.2014 wurde aus der bisherigen „regelmäßigen Arbeitsstätte“ die „erste Tätigkeitsstätte“, doch Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in einem Fahrzeug ausüben, haben im Allgemeinen im Betrieb des Arbeitgebers keine „erste Tätigkeitsstätte“.
Quelle: http://www.steuernsparen.de/
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