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Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China

Deutschland und China haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet, welches das alte aus dem Jahr 1985 ersetzt. Eine wichtige Neuerung ist etwa die Fristverlängerung von bisher sechs auf 12 Monate, innerhalb derer im anderen Land eine Bauausführung oder Montage erfolgen kann, ohne dass eine Betriebsstätte werden muss.

Zudem ist in punkto Beratungsdienstleistungen nun eine 183-Tage-Regelung an Stelle der bislang verwendeten Begrifflichkeit „sechs Monate“ getreten. Dies ermöglicht größere Klarheit bei der Berechnung des Aufenthalts.

Quellensteuer gesenkt

Die Quellensteuer auf Dividenden wird künftig nur noch fünf Prozent betragen. Der Dividendensteuersatz entspricht dann dem, der auch in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen China und Hongkong beziehungsweise Singapur vereinbart ist. In Zukunft wird es also nicht mehr erforderlich sein, lediglich aus steuerlichen Gründen Holdinggesellschaften in Singapur oder Hongkong zu errichten. Die Quellensteuer auf Lizenzzahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung wird um einen Prozentpunkt auf effektiv sechs Prozent gesenkt.

Das neue Abkommen schafft zudem eine Grundlage für den Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen den beteiligten Steuerbehörden. Im Protokoll finden sich zu diesen Fragen weitergehende Ausführungen, um einen Missbrauch der Informations- und Auskunftsrechte zu verhindern.

Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, müssen sowohl Deutschland als auch China das Abkommen noch ratifizieren, was ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen kann.

Das komplette DBA können sich Interessierte hier downloaden.

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 Foto: © Zerbor – Fotolia.com