Neue Sozialversicherungsregel für Grenzgänger in der Schweiz
Der Schweizer Bundesrat hat vor einiger Zeit das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU geändert. Dies berichtet das Beratungsunternehmen InterGest Schweiz.
Dabei betrifft die Änderung Mitarbeitende, die gleichzeitig in zwei Staaten erwerbstätig sind (so genannte Grenzgänger): Bisher genügte eine bereits geringfügige Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung.
Jetzt gilt, dass dafür ein „wesentlicher Teil“ konkret mindestens 25 Prozent der Erwerbstätigkeit – im Wohnsitzstaat ausgeübt werden muss, um dort sozialversicherungspflichtig zu bleiben. Ausnahme: Personen, die nach den neuen Bestimmungen den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterstellt sind, bleiben während maximal zehn Jahren den alten Bestimmungen unterstellt, solange sich der Sachverhalt nicht ändert. Eine Änderung der Zuordnung kann jedoch beantragt werden.
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