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© Hans - Pixabay.com

Neue Bestimmungen für Grenzgänger zwischen Schweiz und Deutschland

Wer als Arbeitnehmer grenzüberschreitend zwischen der Schweiz und Deutschland eingesetzt wird, kann nun den Status als Grenzgänger bekommen, auch wenn er nach dem Einsatz nicht an den Wohnort zurückkehrt. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Rundschreiben bekanntgegeben. 

Die Vereinbarung wurde zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen. Die Bedingungen für eine Nichtrückkehr sind dabei klar definiert: Diese liegt nämlich vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Dabei ist zu beachten, dass die kürzeste Straßenentfernung für die kürzeste einfache Wegstrecke mit dem Pkw über 100 Kilometer liegt oder eine einfache Wegstrecke mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln länger als anderthalb Stunden beträgt. Auch sollte der Beschäftigte glaubhaft machen können, dass er tatsächlich nicht nach Hause gefahren ist.

Regelmäßige Nichtrückkehr an maximal 60 Arbeitstagen möglich

Das Doppelbesteuerungsabkommen legt fest, dass bei Grenzgängern dem Ansässigkeitsstaat auch dann weiterhin die Besteuerung zusteht, wenn die Person regelmäßig an den Wohnsitz zurückkehrt. Eine Rückkehr liegt dann vor, wenn die Person nach Arbeitsende an höchstens 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung oder wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.

Mehr Nachweise über die Rückkehr erforderlich

„Arbeitnehmer in Grenzgebieten werden in Zukunft womöglich mehr Nachweise über ihre Grenzgängertätigkeit vorlegen müssen“, so Omer Dotou, Leiter der Unternehmensberatung und Internationale Mitarbeiterentsendungen bei der BDAE Gruppe. „Da der schweizerische Steuersatz attraktiver ist als der deutsche, wird die deutsche Finanzbehörde vermutlich verstärkt auf Nachweise über die tatsächliche Nichtrückkehr achten.“