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Mautgebühren in Ungarn
© Panama - AdobeStock

Mautgebühren in Ungarn: Wer zahlt? Fahrzeughalter*in oder Fahrzeugführer*in?

Ein ungarischer Autobahnbetreiber bittet deutsche Fahrzeughalterinnen und -halter mit hohen Mautnachforderungen zur Kasse. Ob das rechtens ist, hat der BGH (Az. XII ZR 7/22) entschieden.

Wenn Sommersonne und Urlaubsgefühl dem Alltag schon längst wieder Platz gemacht haben, kommen sie ganz unverhofft: Knöllchen aus dem Urlaubsland. Besonders ärgerlich wird es, wenn sie von einem Inkasso-Schreiben begleitet werden. Oft geht es dabei um zu schnelles Fahren, falsches Parken oder nicht bezahlte Mautgebühren. Im vorliegenden Fall hatte ein deutsches Autovermietungs-Unternehmen gegen die Mautgebühren in Ungarn geklagt.

Ein ungarischer Autobahnbetreiber, der in Deutschland ein eigenes Inkassobüro unterhält, hatte versucht, hohe Maut-Nachforderungen gegenüber Fahrzeughalter*innen in Deutschland geltend zu machen – ganz gleich, wer eigentlich hinter dem Steuer saß.

Mautgebühren in Ungarn gegenüber Fahrzeughalter*innen geltend gemacht

Nach deutschem Recht kann ein Bußgeld wegen eines Verkehrsverstoßes jedoch nur gegen den Fahrer bzw. die Fahrerin des Fahrzeuges verhängt werden – nicht aber gegen Halter*innen. Anders in Ungarn. Dort haftet der Halter bzw. die Halterin für nicht bezahlte Mautgebühren.

Da sich das deutsche und das ungarische Recht widersprechen, hatte ein deutscher Autovermieter und damit Halter der Fahrzeuge gegen die Forderungen eines ungarischen Autobahnbetreibers geklagt. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Forderungen sowohl der Höhe nach in Ordnung sind, als auch gegen den Halter der Fahrzeuge geltend gemacht werden dürfen. Demnach ist der Autovermieter verpflichtet, die Maut-Nachforderungen zu begleichen.

Fehlender einheitlicher europäischer Rechtsrahmen bei Bußgeldern im Straßenverkehr

Der Bundesgerichtshof hat sich heute jedoch nur zu einem kleinen Teilbereich der rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Mautforderungen geäußert. Bei den aus Verbrauchersicht wichtigeren Fragen hingegen besteht weiter Rechtsunsicherheit. Dies zeigen die Beschwerden, die beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland eingehen.

„Wir fordern deshalb klare und verbindliche Richtlinien für die Geltendmachung grenzübergreifender Bußgelder in ganz Europa. Nur so kann sichergestellt werden, dass den Geschäften der Inkassowirtschaft Einhalt geboten wird. Zwar gibt es bereits einen EU-Rahmenbeschluss, der die Eintreibung von Bußgeldern ab 70 Euro aus dem EU-Ausland über das Bundesamt für Justiz ermöglicht. Allerdings ist es nicht verpflichtend, diesen Weg zu nutzen. Wie in dem entschiedenen Fall können diese Bußgelder auch über ein Inkassobüro geltend gemacht werden. Wir sind jedoch der Ansicht, dass jeder betroffene Verbraucher dann genauso gestellt werden sollte, wie die Bürgerinnen und Bürger des Landes aus dem die Mautforderung kommt, das heißt, ohne über das Bußgeld hinaus Inkassogebühren zahlen zu müssen. Dies wäre bei einer verpflichtenden Nutzung des Verfahrens über das Bundesamt für Justiz eher gewährleistet“, sagt Patrick Oppelt, Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Tipps zur Vermeidung hoher Maut-Nachforderungen:

Informieren Sie sich vor der Abreise über die aktuellen Regelungen in Ihrem Urlaubsland. Sie können dafür die Web-App des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland verwenden. Dort finden Sie unter anderem einen Überblick zu Themen wie Mautsysteme, Umweltzonen, Mietwagen, Verkehrsregeln und vieles mehr.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Sie die Mautgebühren vor Ort oder in bar bezahlen können. In vielen Ländern kann man die Maut-Vignette mittlerweile vorab online lösen.

Wenn Sie einen Strafzettel bekommen, sollten Sie diesen nicht ignorieren. Denn die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus einem anderen EU-Land ist ab einem Betrag von 70 Euro durch das Bundesamt für Justiz möglich.

Wenn Sie der Meinung sind, dass der Bußgeldbescheid ungerechtfertigt ist, lassen Sie sich von Ihrem Automobilclub oder dem Bundesamt für Justiz beraten.

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