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Mahnverfahren über die Grenzen heute einfacher als früher

Mahnverfahren können grundsätzlich nicht nur gegen im Inland ansässige Schuldner angewandt werden, sondern auch über die Grenze gehen. Weil allerdings stets ein anderer Staat dabei involviert ist, gelten in einem solchen Fall andere Regeln.Es empfiehlt sich, ein solches Verfahren über die Landesgrenzen hinaus nur dann anzustrengen, wenn es um weitgehend unbestrittene, also eindeutig nachweisbare Forderungen geht.

Bereits Anfang 2009 war in Deutschland ein Gesetz zur besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU in Kraft getreten. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung“ wurden die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei EG-Verordnungen geschaffen – der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (VO [EG] Nr. 1896/2006) und der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (VO [EG] Nr. 861/2007). Weil dieser Verordnungen an einigen Stellen jedoch ausdrücklich auf das nationale Recht beziehungsweise dem jeweiligen Gesetzgeber des anderen Staates Spielraum gaben, sollte das neue Gesetz diese Lücke schließen.

Das Gesetz sorgt dafür, dass deutsche Unternehmen bei Geldforderungen gegen ausländische Schuldner schneller an ihr Geld kommen. Vereinfacht gesagt, erlässt das zuständige Gericht im Ausland bei berechtigten Anträgen seitens des Gläubigers einen schnelleren Zahlungsbefehl. Legt der Schuldner nicht binnen 30 Tagen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar (einstufiges Verfahren). Bei einem Einspruch beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess nach dem Recht des Staates des Schuldners.

Geringfügige Summen nur schriftlich einklagbar

Geringfügige Forderungen bis 2.000 Euro können von Gläubigern innerhalb der EU in einem einheitlichen europäischen Zivilverfahren direkt vor dem zuständigen Gericht des Schuldners im EU-Ausland geltend gemacht werden. Dies ist etwa bei kleineren Kfz-Unfällen eines Touristen im Ausland spürbar, der somit beispielsweise schneller zum Ersatz seiner Werkstattkosten kommt. Dafür stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Dabei wird das Verfahren in der Regel nur schriftlich geführt, um Reisekosten der Parteien zu vermeiden.

Die Schwierigkeit für Unternehmen besteht darin, herauszufinden, wann ein internationales und wann ein deutsches Gericht für ihre Forderungen zuständig ist. Die IHK Pfalz teilt mit, dass die Bestimmungen dazu nicht leicht zu durchschauen sind und die wenigsten Betroffenen umhin kommen, externe juristische Expertise hinzuzuziehen. Alleine Sprachbarrieren, unter Umständen unterschiedliche Zeitzonen, interkulturelle Konflikte und insbesondere fremde Rechtssysteme können fast zu unüberwindbaren Barrieren werden. Es gibt Dienstleister, die sich auf internationales Inkasso spezialisiert haben und Firmen gegen eine vereinbarte Provision beim Eintreiben ihrer Forderungen weltweit unterstützen.

Quellen: http://www.europaeisches-mahnverfahren.de/, https://www.pfalz.ihk24.de/international/Wirtschaftsrecht/Grenzueberschreitendes_Mahnwesen/1274382

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