Luxemburg: Niederlassungsgenehmigung für einige Berufe entfällt
In Luxemburg können Handwerker, Gewerbetreibende, Unternehmen sowie einige freie Berufe in Zukunft auch eine Niederlassungsgenehmigung beantragen, ohne hierfür eine berufliche Qualifikation nachweisen zu müssen.
Dies gilt für alle nach luxemburgischem Gesetz nicht anderweitig geregelten kommerziellen Tätigkeiten (activités commerciales non autrement règlementées), das heißt für alle Berufe, die nicht ausdrücklich in einem Gesetz geregelt sind. Lediglich ein Nachweis über die berufliche Integrität sowie die allgemeinen Voraussetzungen für das Führen eines Unternehmens, beispielsweise geeignete Räumlichkeiten, sind nun erforderlich.
Außerdem wurden die Berufsgruppen des Wirtschaftsberaters (conseil économique) sowie des Beraters (conseil) abgeschafft. Sie unterfallen künftig den nicht anderweitig geregelten kommerziellen Tätigkeiten. Damit entfällt auch für diese Berufsgruppen die Pflicht, bei Tätigwerden in Luxemburg einen Nachweis über ihre beruflichen Qualifikationen zu erbringen.
Das Gesetz gilt bereits seit dem 30. Juli 2018.
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Entsprechende Gesetze:
Luxemburgisches Gesetz vom 18. Juli 2018 (Loi du 18 juillet 2018 portant modification de la loi modifiée du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales)
Luxemburgisches Gesetz vom 2. September 2011 (Loi du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales)
Quelle: Germany, Trade & Invest
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