Kündigung wegen Betriebsstilllegung: Keine Weiterbeschäftigung im Ausland
Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Stilllegung des inländischen Betriebes kann zulässig sein. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Sommer 2012 entschieden. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden könnten.
Mit Urteil vom 5. Juli 2012 (Aktenzeichen 15 Sa 485/12) hat das LAG Düsseldorf zugestimmt, dass einer betriebsbedingten Kündigung auch dann nichts entgegensteht, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmens besteht. Der Arbeitgeber muss nicht vorrangig eine Änderungskündigung aussprechen, die mit einem Arbeitsangebot in seinem Betrieb im Ausland verbunden ist.
Begründung: Eine Weiterbeschäftigung im Ausland ist keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 1 Kündigungsschutzgesetz, da als „Betrieb“ im Sinne dieses Gesetzes nur die in Deutschland liegenden organisatorischen Einheiten oder Betriebe eines Unternehmens anzusehen sind.
Das LAG Düsseldorf schließt sich mit seiner zur Revision zugelassenen Entscheidung dem LAG Berlin-Brandenburg an, das in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden hatte. Auch das LAG Hamburg hatte 2011 ein Urteil mit der gleichen Tendenz in einem ähnlichen Prozess gefällt.
Deutscher Kündigungsschutz gilt nicht für Auslandsbetrieb
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