Hotelsuche online: Trefferliste muss transparent sein
Buchungsportale müssen die Kriterien offenlegen, nach denen sie Treffer bei der Hotelsuche sortieren. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Reisevermittler Opodo Ltd. entschieden. Auf seinem Portal hatte der in London ansässige Betreiber unter anderem eine Rangliste nach der Rubrik „Unsere Top-Tipps“ erstellt. Die Kriterien dafür blieben im Dunkeln.
Laut Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, gehen Verbraucher und Verbraucherinnen davon aus, dass die zuerst gezeigten Angebote am besten zu ihrer Suche passen oder zumindest besondere Vorteile bieten. Oft ist aber völlig unklar, wie die Rangliste zustande kommt. Auch ist es fraglich, ob die Wünsche des Kunden dabei an erster Stelle stehen.
Kriterien für „Top-Tipps“ bei einer Hotelsuche waren nicht erkennbar
Kunden, die über Opodo ein Hotel suchten, bekamen nach Eingabe ihrer Reisedaten die Suchergebnisse zunächst unter der Rubrik „Unsere Top-Tipps“ angezeigt. Alternativ konnten sie wählen, dass die Trefferliste nach „Preis (niedrigster zuerst)“, „Bewertung und Preis“, „Sterne“ oder „Sterne und Preis“ sortiert wird.
Klar war nur, dass bei einer Sortierung nach dem Preis zuerst die preisgünstigsten Hotels und bei einer Sortierung nach Sternen zuerst die Hotels mit den besten Kundenbewertungen angezeigt werden. Die anderen Rubriken sagten dagegen nichts darüber aus, wie die Reihenfolge erstellt wurde. Erläuterungen dazu fehlten.
Portal muss Sortierkriterien zur Hotelbuchung offenlegen
Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Opodo den Kunden damit eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information vorenthielt. Die Rubrik „Unsere Top-Tipps“ sei ohne objektive Beurteilungsgesichtspunkte gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken „Bewertung und Preis“ und „Sterne und Preis“ sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.
Politik muss Portale zu Transparenz verpflichten
Die intransparente Opodo-Rangliste ist kein Einzelfall. Der vzbv begrüßt deshalb, dass eine gerade verabschiedete europäische Richtlinie*. Diese sieht vor, dass Vergleichsportale die wesentlichen Kriterien für ihr Ranking und ihre relative Gewichtung darstellen müssen.
Zusätzlich sollte die EU Vergleichsportale dazu verpflichten, nur objektive und für den Produktvergleich relevante Kriterien bei der Erstellung von Rankings zu benutzen. Provisionen, Zahlungen oder geschäftliche Beziehungen zwischen Anbietern und Portal dürfen aus vzbv-Sicht keinen Einfluss auf das Ranking und die Darstellung der Produkte in der Ergebnisanzeige haben.
Urteil des LG Hamburg vom 7.11.2019, Az. 327 O 234/19 – nicht rechtskräftig
*Offizieller Titel: Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union