Hotelbewertungen im Internet
Wer seine Ferienunterkunft im Internet bucht, schaut sich häufig auch die Bewertungen der Reisenden an, die das künftige Ferienziel bereits besucht haben. Manchmal sind Hotelbetreiber nicht erfreut über die Einträge ihrer Gäste und gehen vor Gericht. Drei interessante Urteile zum Thema Hotelbewertungen liefert die ARAG.
Hotelbewertungsportal haftet nicht für unwahre Behauptung
Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals haftet nicht für unwahre Nutzerbewertungen, wenn er den ihm obliegenden Prüfungspflichten nachgekommen ist. Im verhandelten Fall hatte ein Nutzer das Hotel der Klägerin auf dem Bewertungsportal der Beklagten unter der Überschrift „Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gab`s Bettwanzen“ bewertet. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab. Die entfernte die beanstandete Bewertung zwar von ihrem Portal, weigerte sich aber, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie berief sich darauf, dass Nutzerbewertungen bei ihr eine Wortfilter-Software durchliefen, die unter anderem Beleidigungen und Schmähkritik herausfiltern. Lediglich unauffällige Bewertungen würden sodann automatisch veröffentlicht; auffällige würden geprüft und ggf. manuell freigegeben. Damit und mit der Entfernung der streitigen Bewertung sei die Beklagte den Prüfungspflichten, die ihr als sogenannter Dienste-Anbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) obliegen, hinreichend nachgekommen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Eine inhaltliche Vorabprüfung der Bewertungen sei ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht laut ARAG Experten in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber des Portals Kenntnis von einer eindeutigen Rechtsverletzung erlangt und sie dennoch nicht beseitigt (BGH, Az.: I ZR 94/13).
Reisebuchungsportal haftet für Richtigkeit der Hotelbewertungen
Im vorliegenden Fall stritten die Inhaberin eines Hotels und die Betreiberin eines Online-Reiseportals. Das Reiseportal gab unter anderem Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal. Die Hotelinhaberin wollte negative Behauptungen Dritter verbieten lassen. Das Gericht gab der klagenden Hotelbetreiberin überwiegend Recht und verbot es dem Reisebuchungsportal, mehrere der von der Klägerin monierten Nutzerkommentare zu verbreiten. Entscheidend war allerdings, dass die Beklagte das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros betrieb, erklären ARAG Experten.
Das Buchungsgeschäft und das Bewertungsportal seien derartig engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Daher stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal das Motiv im Vordergrund, die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern, urteilten die Richter (LG Hamburg, Az.: 327 O 607/10).
Hotelbewertungen sind generell zulässig
Die Klägerin betreibt in Berlin ein Hotel/Hostel. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Die Nutzer berichteten von zahlreichen Mängeln.
Die kritisierte Hotelbetreiberin vertrat die Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Das Gericht entschied, dass der Klägerin dieser nicht zusteht. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot würde dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht wird, so die ARAG Experten (OLG Hamburg, Az.: 5 U 51/11).
Wer schreibt die Bewertung?
Zum Thema Hotelbewertungen geben ARAG Experten zu bedenken, dass niemand kontrollieren kann, wer tatsächlich hinter einer Bewertung steckt und einen Kommentar hinterlässt. So wurden z.B. von Verbraucherschützern schon Testtexte platziert, bei denen lange unentdeckt blieb, dass sie frei erfunden waren. Auch professionelle Fälscher wurden enttarnt, die gegen Bezahlung Hotelbewertungen schrieben – sowohl positive für den zahlenden Hotelier als auch negative über seine Konkurrenz. Von allzu überschwänglichen Erfahrungsberichten – ob negativ oder positiv – sollte man sich also nicht beeinflussen lassen.
Quelle: ARAG – Rechtstipps und Urteile
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