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Güterrecht: Mehr Rechtssicherheit für internationale Paare

500 Millionen Euro beträgt der jährliche Wert des Eigentums, der zwischen internationalen Paaren aufgeteilt werden muss. Das zeigt die EU in ihrem Factsheet über die Güterstände von internationalen Paaren. 

Nun gelten neue Vorschriften für das Güterrecht internationaler Ehen und eingetragener Partnerschaften. Sie sollen – im Fall einer Trennung oder des Todes eines Partners in verschiedenen Mitgliedstaaten – parallele und möglicherweise konkurrierende Gerichtsverfahren, beispielsweise über Immobilien oder Bankkonten, verhindern. Die Verordnung kommt der wachsenden Zahl internationaler Paare in Europa entgegen. Tausende europäischer Paare erlangen nun endlich Sicherheit darüber, was mit ihnen und ihrem Besitz passiert, wenn sie sich trennen oder ein Partner verstirbt.

Regel gilt nur in 18 EU-Staaten

Da keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte, werden die neue Regeln nur in 18 Mitgliedstaaten gelten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern.

Mit den neuen Güterstandsverordnungen wird die komplizierte Aufteilung des gemeinsamen Vermögens vereinfacht. Mehr als 16 Millionen internationale Paare werden von klärenden Verfahren im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners profitieren. Die neuen Verordnungen werden den betroffenen Paaren das Leben erleichtern und ihnen Gerichtskosten im Umfang von etwa 350 Millionen Euro im Jahr ersparen. Auch die übrigen Mitgliedstaaten sollen ermutigen werden, sich dieser verstärkten Zusammenarbeit im Interesse aller internationalen Paare in der gesamten EU anzuschließen.

Güterrecht: Mehr Rechtssicherheit für internationale Paare

Mehr Klarheit für Paare in Rechtsfragen

Mit den neuen Verordnungen wird geklärt, welches nationale Gericht dafür zuständig ist, Paaren dabei zu helfen, ihr Vermögen zu verwalten oder im Falle von Scheidung, Trennung oder Tod aufzuteilen. Auch wird aufgezeigt, welches nationale Recht Anwendung findet, wenn mehrere nationale Rechtsordnungen in Betracht kommen können, die Anerkennung und Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils in Fragen des Güterrechts in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert.

In den 18 Mitgliedstaaten, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind, leben 70 Prozent der EU-Bevölkerung sowie die Mehrheit der internationalen Paare in der Europäischen Union. Diese Mitgliedstaaten verabschiedeten die beiden Verordnungen im Juni 2016 im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit. Die übrigen Mitgliedstaaten können sich jederzeit anschließen.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in grenzüberschreitenden Rechtssachen im Bereich der ehelichen Güterstände und der Güterstände eingetragener Partnerschaften weiterhin ihr nationales Recht (einschließlich des Internationalen Privatrechts) anwenden.

Die Verstärkte Zusammenarbeit ermöglicht einer Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen, sofern keine Einigung zwischen allen 28 Mitgliedstaaten erzielt werden kann. Weitere EU-Länder können sich der Verstärkten Zusammenarbeit jederzeit anschließen (Artikel 331 AEUV).