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Gerichtsurteil: Schadenersatz nur bei schriftlicher Meldung von Gepäckverlust

Verlieren Passagiere im Reisegepäck wertvollen Schmuck, müssen sie ihren Verlust schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist melden, sonst bekommen sie keinen Schadenersatz. Das geht aus Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Az.: 6 U 66/12).

Im verhandelten Fall war einer Passagierin auf einer Flugreise der Koffer verloren gegangen. Besonders ärgerlich war das in diesem Fall, weil sich in dem Koffer auch der wertvolle Schmuck der späteren Klägerin befand. Sie meldete den Verlust telefonisch beim Flughafen Frankfurt und dies auch erst sechs Monate später. Deshalb sprachen ihr die Richter das Recht auf Schadenersatz ab. Diesen könne man nur geltend machen, wenn man den Gepäckverlust schriftlich bei der Airline meldet. Außerdem müsse man sich an die im Montrealer Übereinkommen festgelegten Fristen halten.

Gepäckverlust innerhalb von 7 Tagen melden

Demnach muss die Verlustmeldung sofort, spätestens jedoch sieben Tage nach dem Flug gemacht werden. Bei der mündlichen Schadensmeldung habe sie zudem nur mit dem Flughafen telefoniert und nicht direkt mit der betreffenden Airline gesprochen. In diesem speziellen Fall komme noch hinzu, dass es auch zumutbar erscheine, den Schmuck im Handgepäck zu transportieren. Die Reisende trage somit auch eine Mitschuld am Verlust der wertvollen Gegenstände.

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Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

Foto: © beermedia – Fotolia.com