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Firmenfahrzeuge in den Niederlanden: Was zu beachten ist

Deutsche Unternehmen, die ihren Mitarbeitern in den Niederlanden ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellen wollen, stoßen nach wie vor auf viele unerwartete Schwierigkeiten. „Fehler bei der Dienstwagenregelung sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch teuer werden“, warnt Ulrike Tudyka, Juristin der Deutsch-Niederländischen Handelskammer (DNHK) mit Sitz in Den Haag.

Die Probleme beginnen bereits mit den niederländischen Leasinggesellschaften. Diese schließen meist nur Verträge mit im niederländischen Handelsregister eingetragenen Unternehmen ab. Hat das deutsche Unternehmen einen Vertrag mit einer deutschen Leasinggesellschaft, sollte es deshalb nachfragen, ob diese mit einer niederländischen Gesellschaft zusammenarbeitet, rät die DNHK. Alternativ könne der Arbeitnehmer selbst ein Fahrzeug leasen und sich die Kosten erstatten lassen. Bei Leasingverträgen sollte aber immer geprüft werden, ob die vereinbarte Laufzeit und die Leasingraten im Hinblick auf ein etwaiges vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers angemessen sind.

Bei überwiegender Nutzung in den Niederlanden fällt Steuer an

Manche Unternehmen stellen ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung. Wird das Auto aber überwiegend in den Niederlanden genutzt, fällt eine Steuer an, die so genannte BPM. Das gilt schon, wenn das Fahrzeug länger als zwei Wochen genutzt werden soll. Die Höhe der Steuer ist vom Listenpreis, Alter und Schadstoffausstoß des Fahrzeugs abhängig und kann mehrere tausend Euro betragen. Das Fahrzeug kann das deutsche Kennzeichen beibehalten. Allerdings muss dann sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland Kfz-Steuer entrichtet werden. Für die Anmeldung bei der niederländischen Kfz-Zulassungsstelle ist eine niederländische Anschrift notwendig, möglichst aber nicht die Adresse des Arbeitnehmers, da er sonst als Halter eingetragen wird. Um diese Komplikationen zu vermeiden, vergüten manche Unternehmen ihren Arbeitnehmern die Nutzung des eigenen Fahrzeugs. Steuerfrei dürfen ihnen dafür 0,19 Euro je dienstlichem Kilometer – einschließlich Fahrten Wohnung/Arbeitsort – erstattet werden. Mit diesem Betrag sollen nach Ansicht des niederländischen Finanzamts alle Fahrzeugkosten, einschließlich Versicherungen und Reparaturen, abgegolten sein. Für darüber hinaus gezahlte Beträge müssen Lohnabgaben entrichtet werden.

„Arbeitsvertraglich sollte bei einem Firmenwagen immer geregelt werden, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzen darf und wer die Kosten trägt“, rät die DNHK-Juristin. Eine private Nutzung sei ein geldwerter Vorteil, für den Lohnabgaben entrichtet werden müssen. „Empfehlenswert ist auch eine Regelung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer langfristig ausfällt. Wer darf dann das Fahrzeug benutzen?“ In den Niederlanden fehlt außerdem eine gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber kann deshalb verpflichtet sein, seinen Arbeitnehmer gegen Schäden aus Verkehrsunfällen zu versichern.

Foto: © Ulrich Müller – Fotolia.com