EuGH-Urteil zu Flugpreisen: Endpreis muss ausgewiesen werden
Ein Online-Buchungsportal für Flüge muss bei jeder Preisangabe für einen Flug mit Abflug an einem EU-Flughafen den zu zahlenden Endpreis ausweisen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat im Ausgangsverfahren die Ausweisung der Flugpreise im Online-Buchungsportal von Air Berlin, wie sie sich im November 2008 darstellte, gerügt und die Fluggesellschaft auf Unterlassung verklagt. Das Buchungssystem war so gestaltet, dass nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle aufgelistet wurden. Dabei wurde der Endpreis pro Person nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung.
Sämtliche Flugdienste müssen EuGH-Urteil akzeptieren
Der EuGH hat entschieden, dass der zu zahlende Endpreis (Flug, Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag, Bearbeitungsgebühr) im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste und damit auch bereits bei ihrer erstmaligen Angabe auszuweisen ist. Dies gilt auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird, so die ARAG Rechtsexperten über das EuGH-Urteil (Az.: C-573/13).
“Ein gutes Urteil für die Verbraucher: Preisangaben müssen transparent und auf einen Blick vergleichbar sein“, kommentiert Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Quellen: ARAG – Rechtstipps und http://www.vzbv.de/
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