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EuGH: Airlines zahlen auch bei Naturkatastrophen

Schlechte Karten haben Airlines bei Flugannullierungen infolge von Naturkatastrophen. Aktuell hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-12/11) die Rechte von Passagieren in solchen Fällen nachhaltig gestärkt. So müssen Fluggesellschaften beispielsweise gestrandeten Reisenden die Kosten etwa für Hotelaufenthalt, Essen etc. ersetzen.

Die Richter mussten sich in Luxemburg mit dem Fall einer Klägerin auseinandersetzen, die nach der Luftraumsperrung über Europa im April 2010 nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjöll sieben Tage lang an der Rückreise von Portugal nach Irland gehindert worden war. Ihre Bitte um Kostenübernahme der Rechnung für ein Hotel mit Vollpension lehnte die Airline damals ab und berief sich dabei auf „außergewöhnliche Umstände“. Das wollte die Betroffene so nicht hinnehmen. Sie klagte auf Erstattung ihrer Kosten für Hotel, Transport und Mahlzeiten in Höhe von 1.130 Euro. Und sie hatte Erfolg.

Airlines nicht von Betreuungspflichten entbunden

Wie die Richter am EuGH nun urteilten, müssen Fluggesellschaften ihre Fluggäste auch dann betreuen, wenn Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ gecancelt werden. Zudem ist die Betreuung weder zeitlich noch finanziell begrenzt, heißt es im Urteilsspruch. Die Richter legten weiterhin dar, dass es über diese Kategorie hinaus keine „besonders außergewöhnlichen Umstände“ gibt, die Airlines von ihren Betreuungspflichten entbindet. Fluggesellschaften sollten die daraus entstehenden Kosten als „umsichtige Unternehmer“ voraussehen können und zum Beispiel auf Flugpreise umlegen. Einen darüber hinaus gehenden finanziellen Ausgleich für immateriellen Schaden müssen Airlines bei Flugannullierungen wegen außergewöhnlicher Umstände aber nicht zahlen.

Quelle: VisumCentrale

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