EU-Führerschein: MPU-Pflicht auch bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis
Auch wer seinen EU-Führerschein in einem anderen EU-Land erneuert, ist verpflichtet, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das nachweist, dass der Autofahrer mittlerweile zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden (Az. 10 S 1716/15).
Geklagt hatte ein Deutscher, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille für das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Klägers in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine – abhängig vom Lebensalter des Inhabers – zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Führerschein dann erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden worden ist.
EU-Führerschein muss von allen EU-Staaten anerkannt werden
Weil in der Europäischen Union (EU) alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ anzuerkennen, vertrat der Kläger gegenüber der deutschen Fahrerlaubnisbehörde den Standpunkt, dass der erneuerte spanische Führerschein auch in Deutschland anerkannt werden müsse. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sah dies anders. Die spanische Fahrerlaubnis werde erst dann wieder in Deutschland anerkannt, wenn der Kläger durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt habe, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen. Das hätte bedeutet, dass er die entsprechende MPU-Prüfung (MPU = medizinisch-psychologische Untersuchung) ablegen muss.
Bloße Erneuerung ersetzt MPU-Test nicht
Dieser Ansicht hat sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe angeschlossen und wies die Klage des in Spanien lebenden Auswanderers ab. Nun hat auch der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat jetzt mit Urteil vom 27. Juni 2017 die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Begründung: Laut EU-Recht kann ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann „ohne jede Formalität“ von Deutschland anerkannt werden, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher – anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist – nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber – nach dem Fahrerlaubnisentzug – seine Fahreignung wieder erlangt habe.