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Erben im Ausland zahlen künftig weniger Steuern

Wer im europäischen Ausland lebt und im Heimatland eine Immobilie, eine Firma oder Anteile an einer GmbH erbt, muss künftig weniger Steuern zahlen.

Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, der eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzen soll. Begünstigt werden durch dieses Vorhaben beispielsweise Personen, die im Alter auswandern, aber Unternehmen oder Grundbesitz in der alten Heimat nicht aufgeben möchten. Die Neuregelung gilt nicht nur für Erbschaften und Schenkungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vollzogen werden, sondern auch für noch offene Altfälle.

EU-Kommission: Deutschland diskriminiert im Ausland lebende Erben

Auslöser für diese neue Steuervergünstigung ist die Europäische Kommission. Diese hatte Deutschland im März 2011 dazu aufgefordert, seine Bestimmungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zu ändern, weil damit Bewohner anderer EU-Mitgliedstaaten benachteiligt werden. So beanstandete die EU etwa die nationale Regelung, nach der in Deutschland ansässigen Bürgern je nach Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag bei der Erbschaftsteuer in Höhe von bis zu 500.000 Euro gewährt wird. Im Gegensatz dazu beträgt der Freibetrag nur 2.000 Euro, wenn Erblasser und Erbe oder Schenker ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung diskriminierend und könnte im Ausland ansässige Personen davon abhalten, in Deutschland zu investieren.

Wohnort macht keinen objektiven Unterschied

Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) beanstandet, dass diese Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt und damit gegen EU-Recht verstößt (Az. C 510/08). Der Grund: Diese Regelung behandelt Bürger mit unterschiedlichem Wohnort innerhalb der EU unterschiedlich. Das wiederum habe eine gravierende Benachteiligung für Erben oder Beschenkte mit ausländischem Wohnort. Der EuGH lehnte eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen eindeutig ab. Die Argumentation: Der Wohnort des Erben oder Beschenkten stellt keinen objektiven Unterschied dar, der eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigt. Die Gleichbehandlung bezüglich der Steuerpflicht verlangt daher auch identische Freibeträge.

Höhere Freibeträge für alle, die noch keinen Steuerbescheid haben

Betroffene können nun mit höheren Freibeträgen rechnen – und zwar für anstehende Erbschaften und Schenkungen sowie bereits erhaltene Zuwendungen, bei denen sich der Steuerbescheid noch ändern lässt oder noch keiner ergangen ist. In allen noch offenen Fällen sollen EU-Ausländer beim deutschen Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen können. Dann erhalten sie die regulären Freibeträge, mindestens 20.000 Euro und bis zu 500.000 Euro bei Ehepaaren, was auch die Steuerprogression für das darüber hinausgehende Vermögen mindert.

Allerdings ist der Antrag nicht immer günstig. Denn wer den Freibetrag in Anspruch nimmt, muss auch das jenseits der Grenze erhaltene Vermögen in Deutschland versteuern, bei beschränkter Steuerpflicht hingegen nur der Inlandsbesitz. Daher lohnt das neue Angebot insbesondere bei einer geringen Auslandserbschaft und naher Verwandtschaft zum Vorbesitzer.

Mehr Informationen zu diesem Thema erhalten Interessierte in dem Ratgeber „Schenken und Vererben von Immobilien“ von Rechtsanwältin Pia Lutz, erschienen beim VSRW-Verlag, Bonn. Das Buch kann für 24,80 Euro telefonisch (+49-228-95 124-0) oder unter www.vsrw.de bestellt werden.

Quelle: VSRW-Verlag

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