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In die Business-Lounge darf nur, wer auch Flug antritt

Wer wiederholt ohne Reiseabsichten die Business Lounge besucht, verhält sich vertragswidrig und ist zu Schadensersatz verpflichtet. Die klagende Fluggesellschaft stellte im konkreten Fall die Business Lounge ihren Reisenden der Business Class zur Überbrückung von Wartezeiten vor und zwischen den Flügen zur Verfügung. Für jeden unberechtigten Besuch verlangt die Fluggesellschaft 55 Euro. Der Beklagte buchte am 5. März 2011 ein flexibles One-Way-Business-Class-Flugticket von München nach Zürich.

Nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft kann ein Business-Class-Ticket – auch nach bereits erfolgtem Eincheckvorgang für einen bestimmten Flug – kostenlos umgebucht werden. Der Beklagte checkte mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28.11.2011 bis 9.12.2012 insgesamt 35 Mal ein und ließ sich immer eine Bordkarte für den von ihm ausgewählten Flug ausstellen. Gleichzeitig besuchte er dann im Abflugbereich des Flughafens München die Business Lounge der Fluggesellschaft. Anschließend ließ er sein Ticket, ohne den eingecheckten Flug anzutreten, jeweils wieder umbuchen, insgesamt 35 Mal. Die Fluggesellschaft stornierte am 11.12.2012 das Flugticket und erstattete dem Beklagten den Flugpreis abzüglich der sogenannten Ticket-Service-Charge in Höhe von 35 Euro.

Lounge-Besuch ohne Flugabsichten

Der Beklagte kaufte sich sodann am 29.12.2012 bei der Fluggesellschaft ein neues Business-Class-Flugticket, ließ sich für denselben Tag erneut eine Bordkarte für einen Flug ausstellen, besuchte die Lounge der Klägerin und ließ den Flug anschließend wiederum umbuchen. Im Juni 2013 forderte die Fluggesellschaft den Beklagten zur Zahlung von 1.980 Euro auf. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Lounge jeweils unberechtigt genutzt, da er keinen Flug habe antreten wollen.

Das AG München gab nun der Fluggesellschaft Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Er habe nicht nur die Pflicht, den vereinbarten Flugpreis zu zahlen, sondern insbesondere auch eine Mitwirkungspflicht, um es der Fluggesellschaft zu ermöglichen, auch ihrerseits die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, nämlich seine Beförderung. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte durch sein Verhalten verstoßen und war daher zum Schadensersatz verpflichtet, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 31293/13).

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

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Foto: TravelingOtter auf flickr.com