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Sozialversicherungsbeiträge
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BMF-Rundschreiben: Neue Regeln für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland

Das Bundesfinanzministerium hat eine partielle Lockerung der Regelungen zur steuerlichen Geltendmachung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen.

In dem betreffenden Rundschreiben vom 11. Dezember 2017 weist das Ministerium darauf hin, dass EU-Bürger die Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben unter folgenden Bedingungen geltend machen können:

  • Die Beiträge stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
  • Die Einnahmen sind nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei.
  • Der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zu.
  • Auch das Doppelbesteuerungsabkommen weist die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.

Verstoß gegen Freizügigkeitsabkommen

Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (vom 22. Juni 2017 in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel“), der im Verbot der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit sah.

Die neue Regelung gilt laut Rundschreiben für alle offenen Fälle und nimmt die ausstehende Änderung des entsprechenden Paragrafen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG) vorweg.