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Ersatzflüge
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BGH-Urteil: Fluggesellschaften dürfen keine Zusatzkosten für Ersatzflüge verlangen

In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Fluggesellschaften von Reisenden, deren Flug storniert wurde, keinen zusätzlichen Betrag für Ersatzflüge verlangen dürfen. Diese können ab sofort selbst bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug in Anspruch nehmen möchten, vorausgesetzt es sind ausreichend Plätze verfügbar.

Claudia Brosche, Expertin für Fluggastrechte bei Flightright, kommentierte das Urteil, welches maßgeblich der Verbraucherzentrale zu verdanken ist.

„Flugreisende sind bereits durch die Stornierung ihres ursprünglichen Fluges erheblich benachteiligt. Die Tatsache, dass die Lufthansa eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt nur gegen zusätzliche Kosten angeboten hat, ist empörend. Bereits vor dem Urteil des BGH handelte die Lufthansa in vollständigem Widerspruch zu geltenden Gesetzen, insbesondere zur Fluggastrechteverordnung. Das aktuelle Urteil gibt Flugreisenden mehr Flexibilität bei der Auswahl von Ersatzflügen und stärkt ihre Rechte“, so Brosche.

Gemäß der Fluggastrechteverordnung müssen Fluggesellschaften für Ersatzflüge kostenlose Ersatzbeförderungen anbieten, wenn sie ihren eigenen Flug annullieren und Reisenden die Möglichkeit geben, entweder schnellstmöglich oder zu einem anderen Zeitpunkt zu reisen. Im vorliegenden Fall (Az. X ZR 50/22) hatte die Lufthansa im März und April 2020 aufgrund der Coronapandemie mehrere Flüge gestrichen.

Als zwei Passagiere ihre Flüge auf spätere Termine umbuchen wollten, verlangte die Lufthansa einen Aufpreis. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen legte dagegen Klage ein, nachdem sie in den vorherigen Instanzen gescheitert war. Der BGH entschied jedoch anders und untersagte der Fluggesellschaft, diese Praxis fortzusetzen.

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