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Hotel room in a tropical resort with bed and wooden flooring

„Bettensteuer“ für Geschäftsreisende gekippt

Hotelbetreiber und Reisende werden aufatmen: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt entschieden (Az.: BverwG 9 CN 1.11 und 2.11), dass eine Übernachtungssteuer nicht für Übernachtungen erhoben werden darf, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Geklagt hatten Hotelbetreiber aus Trier und Bingen, wo neuerdings eine sogenannte Kulturförderabgabe, oft auch Bettensteuer genannt, für entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet erhoben wird. Auch in rund 20 anderen Städten wird eine solche Abgabe erhoben. Nach Ansicht BverwG ist diese Regelung jedoch nicht rechtens und wurde für unwirksam erklärt.

Weil diese Übernachtungssteuer eine örtliche Aufwandsteuer sei, dürfte sie auch nur in solchen Fällen erhoben werden, in denen man Ausgaben für den persönlichen Bedarf tätige. Das sei aber bei Geschäftsreisenden genau nicht der Fall. Diese Übernachtungen seien aus beruflichen Gründen zwingend notwendig. Weil die örtlichen Satzungen aber bisher keine Unterscheidungen zwischen beruflichen und persönlichen Übernachtungen treffen und auch keine Klarheit darüber herrsche, wie berufsbedingte von privaten Übernachtungen unterschieden werden können, seien diese Regelungen insgesamt unwirksam.

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Foto: © witthaya – Fotolia.com