Abbruch des Fluges ist Annullierung
Auch wenn ein Flug erst eine Stunde nach dem Abflug abgebrochen wird, gilt er als annulliert und Reisende haben deshalb Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Reise zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Flug fortgesetzt werden kann. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 332 S 104/10), von dem die VisumCentrale in ihrem Newsletter TIPNews berichtet.
Geklagt hatte ein Reisender, dessen Flug von Bangkok nach Hamburg zweieinhalb Stunden nach dem Start aufgrund eines Turbinenschadens abgebrochen worden war. Die Maschine flog nach Bangkok zurück und der Passagier konnte seine Reise erst später mit einem anderen Flug fortsetzen. Daraufhin verklagte er die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung von 1.200 Euro. Die Airline wies seine Forderungen jedoch mit der Begründung ab, dass der Flug pünktlich gestartet sei. Mit dieser Ansicht blieb sie jedoch allein: Die Richter gaben dem Kläger recht.
Begründung: Juristisch gesehen liege mit dem Abbruch des Fluges eine Annullierung vor, auch der pünktliche Start ändere daran nichts. Deshalb habe der Reisende Anspruch auf die von ihm geforderte Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro.
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