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183-Tage-Regelung: Tätigkeitsstaat entscheidet

Bei der Berechnung der Dauer des Aufenthalts gemäß der 183-Tage-Regelung sind nur solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 12. Oktober 2011.

Laut der Beratungsgesellschaft PWC gilt: Wenn ein Arbeitnehmer in einem Staat, in dem er nicht ansässig ist, einer nichtselbständigen Arbeit nachgeht, sind Steuern nach der 183-Tage-Regel zu entrichten. Der Tätigkeitsstaat kann danach nur dann Steuern erheben, wenn sich der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage tatsächlich dort aufhält oder die Vergütung wirtschaftlich von einem dortigen Arbeitgeber getragen oder gezahlt wird.

Wochenende und Feiertage müssen Tätigkeitsstaat zugerechnet werden

In dem zugrunde liegenden Fall war das Finanzamt der Ansicht, dass ein französischer Arbeitnehmer, der 2001 an 166 Werktagen und 2002 an 157 Werktagen in Deutschland einer Arbeit nachging, dem deutschen Besteuerungsrecht unterliege, da er sich insgesamt mehr als 183 Tage in Deutschland aufgehalten habe. Der Arbeitnehmer kehrte jedoch täglich zu seinem französischen Wohnsitz zurück und verbrachte jedes Wochenende dort.

Der BFH war der Ansicht, dass für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nur diejenigen Tage einschließlich der Wochenenden und Feiertage gelten, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat war. Damit weicht er von der Auffassung des Finanzamts ab, das mit Beginn einer mehrtägigen Arbeit am gleichen Einsatzort die Begründung eines zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts in Deutschland als gegeben sah, der sich auch auf Sonn- und Feiertage sowie Urlaubs- und Krankheitstage erstrecke.

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