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Barcode Israel.

EU–Abkommen mit Israel: Nicht alle Waren mit Zollvorteil

Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Israel. Darauf weist die Industrie und Handelskammer (IHK) Köln hin.

Die Präferenzbehandlung wird immer dann abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat. Deshalb müssen gemäß einer zwischen der EU und Israel geschlossenen „technischen Vereinbarung“ auf allen in Israel ausgestellten beziehungsweise ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden, in der oder dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.

Israel verwendet jetzt 7-stellige statt 5-stellige Postleitzahlen

Die wichtigste Änderung in dem überarbeiteten Hinweis besteht darin, die Liste der nicht begünstigten Orte zu veröffentlichen. Die ursprünglich im August 2012 veröffentlichte Liste wurde aktualisiert, da Israel seit dem 1. Februar 2013 siebenstellige anstatt wie bisher fünfstellige Postleitzahlen verwendet.

Die Einführer werden darauf hingewiesen, dass die israelischen Lieferanten bis zum 31. Januar 2014 auf Ursprungsnachweisen weiterhin die „alten“ fünfstelligen Postleitzahlen verwenden dürfen.

Siehe die aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte in englischer/internationaler Fassung. Die vorherige Liste ist nach wie vor verfügbar. Die Europäische Kommission beschreibt auf ihrer Internetseite die Bestimmungen, unter denen die Anerkennung von Präferenznachweisen abgelehnt wird und gibt wichtige Hinweise für die Wirtschaftsbeteiligten.

Hintergrund (Erläuterung Wikipedia): Durch die Feststellung der Ursprungseigenschaft entsprechend den Ursprungsregeln ist es dem Hersteller oder Exporteur eines Produktes möglich, für dieses eine Präferenzbehandlung in Anspruch zu nehmen. Die Präferenzbehandlung erlaubt es beispielsweise, das Produkt zollfrei oder zollermäßigt in ein Bestimmungsland auszuführen, sofern zwischen Ursprungs- und Bestimmungsland ein Präferenzabkommen besteht. Dadurch kann der Hersteller oder Exporteur eines Produkts mit Ursprungseigenschaft unter Umständen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Hersteller oder Exporteur eines vergleichbaren Produkts ohne Ursprungseigenschaft erzielen, da das Produkt nicht mit Zollabgaben belastet wird.

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Foto: © Javier Castro – Fotolia.com