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EU verschärft Regelungen zur Geldwäschebekämpfung

Wegen der aktuellen Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die EU die Bestimmungen zur Geldwäsche mit der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie deutlich verschärft. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch eine Überarbeitung des Geldwäschegesetzes (GwG), das in seiner neuen Fassung zum 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist.

Das neue Geldwäscherecht bringt für Unternehmen, die mit Gütern handeln, wichtige Veränderungen mit sich. Prozesse und Abläufe in den Unternehmen müssen überprüft und angepasst werden.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Güterhändler ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.

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Es besteht die Pflicht, in folgenden Fällen Vertragspartner zu identifizieren:

  • Verdacht auf Geldwäsche (unabhängig von Höhe des Geldbetrages),
  • Bei Bargeldzahlung des Kunden in Höhe von mehr als 10.000 Euro (bisher 15.000 Euro),
  • Auch wer selbst mit Bargeld ab 10.000 Euro zahlt, muss sich neuerdings identifizieren lassen.
  • Bei Barzahlungen von mehr als 10.000 Euro, die bei Transaktionen getätigt oder entgegengenommen werden, besteht die Pflicht zum Risikomanagement: Das bedeutet, es muss eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden (Verfahrensabläufe, Dokumentation, Geldwäschebeauftragter), §§ 4 ff. GwG.
  • Diese Pflicht besteht bereits bei einer Transaktion über 10.000 Euro im Geschäftsjahr.
  • Die Risikoanalyse muss der Aufsichtsbehörde (die jeweilige Bezirksregierung) auf Verlangen vorgelegt werden.
  • Der Geldwäschebeauftragte eines Unternehmens darf nicht gekündigt werden (Ausnahme: Kündigung aus wichtigem Grund).
  • Zudem muss ein Transparenzregister eingetragen werden, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaft und Trusts eingetragen werden (§§ 18 ff. GwG).

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Ferner müssen Verdachtsmeldungen (§ 45 GwG) zukünftig elektronisch (bisher schriftlich und zum Teil telefonisch an die Zentralstelle für Transaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt Köln (bisher BKA und LKA) gemeldet werden. Darüber hinaus wurden die Bußgeldtatbestände von 17 auf 64 erhöht.

Hier können Interessierte das Bundesgesetzblatt mit dem neuen Geldwäschegesetz einsehen.