Späterer Reisebeginn ist Entschädigungsgrund
Verlegt ein Veranstalter die gebuchte Reise gleich um mehrere Tage nach hinten, haben Reisende Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung, falls keine entsprechende Ersatzreise angeboten werden kann. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 142 C 210/12).