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Versteckte Steuerfalle bei Holding im Ausland

Unternehmen, die eine Holding-Gesellschaft im Ausland gründen, müssen diese mit Substanz füllen, um ihre steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Nach Angaben des Beraterverbundes Geneva Group International verweigern die Finanzämter im Heimatstaat ausländischen Tochtergesellschaften die steuerliche Anerkennung. Hintergrund: Viele Industriestaaten hätten neue Regeln im steuerlichen Umgang mit zwischengeschalteten Holding-Gesellschaften erlassen. Firmen, die dies nicht wissen, können unter Umständen viel Geld an den Fiskus verlieren.

Wichtig: Substanz nachweisen

Allerdings gibt es laut der Geneva Group noch keine einheitlichen Mindestvoraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von Holding-Gesellschaften in anderen Staaten. „Die wichtigsten Industrienationen orientieren sich zwar am OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Von Staat zu Staat gibt es jedoch Abweichungen davon“, sagt Oliver Biernat, Chairman der GGI-International Taxation Practice Group. Dies gilt beispielsweise auch für Deutschland: Anders als im OECD-Musterabkommen werden etwa in der Abgabenordnung Ein- und Verkaufsstellen sowie Warenlager als Betriebstätten definiert. Hinzu kommt, dass Betriebstätten nicht eindeutig definiert sind und deshalb oft Gerichte eingeschaltet werden müssen. „Da kann es für das betroffene Unternehmen sehr schnell unübersichtlich werden“, kommentiert Biernat.

Fakt sei: Damit eine Holding im Ausland steuerlich angerechnet werden kann, muss deren Substanz nachgewiesen werden. Dazu gehören etwa ein eigenes und adäquat ausgestattetes Büro sowie Personal, das vor Ort beschäftigt wird. In welchem Umfang dies der Fall sein sollte, hängt jedoch vom jeweiligen Land und der Funktion der Gesellschaft ab.

 

Foto: © VRD – Fotolia.com