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Unfallversicherung: Illegale ausländische Beschäftigte sind abgesichert

Wer illegal auf einer Baustelle beschäftigt ist und einen Arbeitsunfall erleidet, ist hierzulande trotzdem von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Ein serbischer Staatsangehöriger war beispielsweise mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik und bekam bei einem Subunternehmer eine Arbeit auf einer Brückenbaustelle.

Bereits am ersten Arbeitstag erlitt der Mann schwerste Verbrennungen, als er in Kontakt mit einer unter der Brücke verlaufenden Oberleitung geriet. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Laut Gesetz schließt verbotswidriges Handeln Unfallschutz nicht aus

Das Landessozialgericht sah dies allerdings anders: Es verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Urteilsbegründung: Es war davon auszugehen, dass der verletzte junge Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet hat. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden war, war demnach unerheblich. Ferner ist es unfallversicherungsrechtlich irrelevant, dass der Kläger schwarzgearbeitet hat, denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Paragraf 7 Abs. 2 SGB VII schließt auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus, erläutern ARAG Experten (LSG Hessen, Az.: L 9 U 46/10).

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

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