Time-Sharing: Traumurlaub oder Kostenfalle?
Ein paar Wochen Ferien im eigens reservierten Appartement auf Mallorca oder Teneriffa – das klingt verlockend. Für den Traum vom lebenslangen Recht auf erschwinglichen Urlaub greifen die meisten tief in die Tasche – oft viel zu tief. Was man vor Vertragsabschluss noch wissen oder bedenken sollte, listen die ARAG-Rechtsexperten auf.
Was ist Time-Sharing?
Beim Time-Sharing wird das Recht verkauft, für eine bestimmte Zeit im Jahr ein voll ausgestattetes Appartement in einer Ferienanlage oder einem Hotel während des Urlaubs bewohnen zu dürfen. Dieses Feriennutzungsrecht wird vertraglich für einen Zeitraum von mindestens mehr als einem Jahr bis zu 99 Jahren oder auch zeitlich unbegrenzt übertragen. Der Urlauber zahlt bei Vertragsbeginn einmalig einen Betrag, der je nach Laufzeit des Vertrages und saisonbedingt zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro betragen, manchmal aber auch darüber liegen kann. Oft schließen die Anbieter zusätzlich zum Time-Sharing-Vertrag auch noch einen zweiten Vertrag mit einer Tauschbörse, die Aufenthalte in anderen Anlagen vermitteln kann. Dafür muss extra gezahlt werden.
Time-Sharing und die Folgekosten
Time-Sharing birgt laut den ARAG-Rechtsexperten erhebliche finanzielle Risiken und Nachteile. Es kann daher nicht grundsätzlich als günstige Alternative zur Pauschalreise oder anderen Urlaubsformen angesehen werden. Einerseits sind die verlangten Preise pro gekaufter Woche in vielen Fällen zu hoch. Selbst wenn der Verkäufer um einige tausend Euro heruntergeht und von einem „einmaligen Angebot“ spricht, ist Time-Sharing immer noch sehr teuer.
Zudem müssen Urlauber – anders als bei sonstigen Urlaubsformen etwa einer Pauschalreise – das Wohnrecht für Jahre im Voraus bezahlen. Die Zinsverluste, falls man das Geld anlegt, sind bei derzeitigen Minizinsen vielleicht noch zu verschmerzen. Wenn man einen Urlaub aber einmal ausfallen lassen muss, ist das Geld trotzdem futsch. Auch wenn der Urlaub stattfindet: Neben dem Kaufpreis von mehreren tausend Euro müssen Time-Sharing-Urlauber jährlich auch die Anreise und Verpflegung selbst bezahlen.
Sittenwidrige Quadratmeterpreise
Den Quadratmeterpreis eines Appartements in einer Time-Sharing-Anlage genauer zu betrachten, verdeutlicht oft das Missverhältnis von Kosten und Nutzen. In einem eklatanten Fall errechnete ein Landgericht seinerzeit für ein Time-Sharing-Bungalow-Appartement auf Gran Canaria einen Quadratmeterpreis von circa 10.000 Euro. Vergleichbare Eigentumswohnungen kosteten damals auf Gran Canaria zwischen 750 Euro und 1.000 Euro pro Quadratmeter. Die Urlauber hatten Glück: Der Vertrag wurde unter anderem aufgrund dieses exorbitanten Quadratmeterpreises für sittenwidrig und daher nichtig erklärt (LG Duisburg, Az. 8 O 129/93).
Lange Laufzeiten
Tausende Briten und Deutsche ließen sich vor Jahren überteuerte Nutzungsrechte für Ferienwohnungen andrehen. Aus den Verträgen sind die meisten bis heute nicht herausgekommen. Die Anlagen verlangen auch bei Nichtnutzung jährlich zu entrichtende Verwaltungsgebühren. Oft werden diese regelmäßig erhöht. Was bei Vertragsabschluss wie ein lebenslanges Urlaubsversprechen klang, nämlich die lange Laufzeit der Verträge, wird dann zum Alptraum.
Die ARAG-Rechtsexperten kennen Fälle, in denen ältere Menschen in die Time-Sharing-Falle getappt sind. Wenn die Senioren nicht mehr reisen können, bleibt das Appartement ungenutzt, die Verwaltungskosten laufen weiter. Wenn die Senioren vor Vertragsende versterben, werden unter Umständen sogar ihre Erben belangt. Sich gegen die oft sittenwidrigen Verträge zu wehren, bleibt schwierig. Weil die Anlagen im Ausland stehen, ist die juristische Aufarbeitung teuer, langwierig und kompliziert.
Quelle: ARAG – Rund ums Recht
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