Skip to main content
Ad

Pflegekräfte aus Osteuropa: Was zu beachten ist

Viele Familien benötigen Hilfe bei der Pflege von nahen Angehörigen. Diese Hilfe bekommen sie immer öfter von Männern und Frauen aus benachbarten Staaten der EU. Was zu beachten ist.Der Kreis dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde in diesem Jahr erweitert und seitdem gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für acht weitere EU-Mitgliedsstaaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Die Menschen aus diesen Staaten können ohne weitere Formalitäten in Deutschland arbeiten. Zudem entfielen auch Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit für Unternehmen dieser Staaten, die ihr Personal vorübergehend nach Deutschland entsenden, um hier Aufträge auszuführen. ARAG Experten sagen, was das für Haushalts- und Pflegekräfte aus dem Ausland und ihre deutschen Gastfamilien bedeutet.

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) nur noch bei einigen Ländern notwendig

Familien, die legal eine Hilfskraft aus der EU vor allem für die häusliche Pflege einstellen möchten, können dies nunmehr selbst oder wie bisher über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit tun. Nur bei der Beauftragung einer Hilfskraft aus Bulgarien oder Rumänien ist man weiterhin zwingend auf die Vermittlung der ZAV angewiesen, da für sie die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit voraussichtlich erst ab 2014 gelten wird. Haushaltskräfte aus Staaten außerhalb der EU wie z.B. Ukraine, Russland, Weißrussland oder Moldau dürfen ohne ein Arbeitsvisum nach wie vor in Deutschland nicht beschäftigt werden.

Pflegegeld von der Kasse für osteuropäisches Personal

Für die Bezahlung der Haushaltshilfen können Familien, die ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zu Hause versorgen, das Pflegegeld von der Pflegekasse verwenden. Die Ausgaben für die Haushaltshilfe können im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich abgesetzt werden.

Haushaltshilfe bei deutscher Krankenversicherung anmelden

Die Einstellung der Hilfskräfte bringt bestimmte Pflichten mit sich. Familien, die eine Haushaltshilfe beschäftigen, werden zu Arbeitgebern. Sie müssen die Haushaltshilfe bei einer Krankenkasse in Deutschland anmelden und die Sozialversicherungsbeiträge an diese Krankenkasse (die so genannte Einzugsstelle) abführen. Die Einzugsstelle leitet die den Rentenversicherungsträgern und der Bundesanstalt für Arbeit zustehenden Anteile weiter. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden direkt an die Berufsgenossenschaft gezahlt. Ratsam ist auch der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. In diesem können zum Beispiel die Arbeitszeit, Anzahl der Urlaubstage, Kündigungsfristen und das Arbeitsentgelt vereinbart werden. Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer, die von der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird.

Hohe Geldbußen bei illegaler Beschäftigung

Viele Familien scheuen den Aufwand und beschäftigen die Hilfskräfte schwarz. Das ist nicht ungefährlich: Die Haushaltshilfe ist nicht unfall- und krankenversichert. Bei einem Unfall trägt die Familie die Arzt- und Krankenhausaufenthaltskosten und die Kosten für die Arzneimittel. Falls die Behörden feststellen, dass man eine Haushaltshilfe schwarz beschäftigt, drohen Geldbußen und die Nachzahlung der Sozialabgaben. Da in der Regel auch ein Arbeitsvertrag fehlt, sind Arbeitsbedingungen nicht geregelt, die Streitpotential bergen, wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Freistellung bei Krankheit und Urlaub.

Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die in Deutschland als selbstständige Kraft angemeldet ist, ist ebenso mit gewissen Risiken verbunden. Der Zoll geht in der Regel von einer Scheinselbständigkeit aus, da die Hilfskraft beim Betreuten einzieht und deshalb ihre Arbeit nicht frei bestimmen kann.

Eine Alternative zur Festanstellung ist die Beauftragung einer ausländischen Firma mit der Vermittlung einer Hilfskraft. Der Auftraggeber schließt einen Dienstleistungsvertrag mit dieser Firma, die dann eine Hilfskraft zum Auftraggeber schickt. Wichtig: Die Hilfskraft muss über eine A1-Bescheinigung eines ausländischen Sozialversicherungsträgers verfügen, weil sie ansonsten „schwarz“ arbeitet.

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

Foto: © Yvonne Prancl – Fotolia.com