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Oman erlässt wichtige Steuerrichtlinien für in- und ausländische Unternehmen

Bereits im Juni 2009 wurde im Sultanat Oman per Dekret (Royal Decree No 28/2009) ein neues Steuergesetz (New Income Tax Law of Oman) verabschiedet, das seit dem Kalenderjahr 2010 in Kraft ist. Im Gesetz wurde das zuständige Finanzministerium aufgefordert schnellstmöglich Steuerrichlinien (Executive Regulations, ER) zu erarbeiten. Der Oman hat nun per Ministeriumserlass die neuen Steuerrichtlinien verabschiedet. Der Erlass gilt für alle Steuerveranlagungszeiträume ab 2012. Dies berichtet das Beratungsunternehmen InterGest MiddleEast. Die Richtlinien bestehen aus acht Teilabschnitten und enthalten insgesamt 154 Paragraphen. Sie sollen offene Fragen, die im Gesetz selbst nicht geregelt wurden, klären.

Zentraler Punkt der Richtlinien ist die Definition von 18 neuen Steuerformularen, die künftig von den Steuerpflichtigen bearbeitet und bei der zuständigen Behörde – dem Secretariat General of Taxation (SGT) – eingereicht werden müssen. Erklärtes Ziel der Finanzverwaltung ist es, mit Hilfe dieser aktuellen Steuerformulare die in der Vergangenheit häufig schleppende Bearbeitung von Steuersachverhalten erheblich zu vereinfachen und damit letztlich zu beschleunigen.

Registrierung innerhalb drei Monaten

Steuerpflichtige (natürliche oder juristische Personen) müssen sich laut Kapitel 3/Teil I der nunmehr geltenden Richtlinien spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit im Oman bei der SGT registrieren. Kleinunternehmen haben laut Kapitel 3/Teil II die Möglichkeit, auf die Registrierung und Abgabe regelmäßiger Steuererklärungen zu verzichten.

Betriebsprüfungen in Geschäftsräumen möglich

Steuerbehörden dürfen Betriebsprüfungen künftig in den Räumen des Steuerpflichtigen durchführen. Die Betriebsprüfung darf alle geschäftsrelevanten Sachverhalte innerhalb eines Zeitraums bis maximal zehn Jahren in die Vergangenheit umfassen.

Klare Kriterien für anerkannte Betriebsausgaben

Weiterhin listen die die Richtlinien erstmals in Kapitel 4 detailliert alle Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit entstandene Kosten als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können (Belegnachweis, Notwendigkeit etc.). So gibt es unter anderem konkrete Kriterien für die steuerliche Berücksichtigung von Leasinggebühren, Mietzahlungen, Forschungs- und Entwicklungskosten sowie Vorsorgebeiträge an in- und ausländische Pensionskassen.

Sponsorship-Gebühr nur gegen schriftliche Vereinbarung

So genannte Sponsorship Fees, also Gebühren des ausländischen Gesellschafters gegenüber dem inländischen (omanischen) Partner können zukünftig nur dann als Kosten auf Unternehmensebene angesetzt werden, sofern auch eine eindeutige schriftliche Vereinbarung zwischen den Partnern besteht. Auch muss die tatsächliche Zahlung an den omanischen Partner nachgewiesen werden. Die Gebühr darf der Höhe nach fünf Prozent der steuerpflichtigen Gewinne nicht übersteigen.

Gehaltsgrenze für Manager

Hinsichtlich der Vergütung von Gesellschaftern und Geschäftsführern enthalten die Richtlinien weitreichende Beschränkungen, wonach etwa ein Gesellschaftergeschäftsführer nicht mehr als monatlich 1.000 Omanische Rial (rund 2.115 Euro) bzw. maximal zehn Prozent der steuerpflichtigen Unternehmenseinkünfte für seine Managementtätigkeit erhalten darf. In bestimmten Fällen (unter anderem so genannte Professional Activities wie Steuer- und Rechtsberatung oder der Tätigkeit von Ärzten und Ingenieuren) kann die Beschränkung auf monatlich 3.000 Omanische Rial (rund 6.343 Euro) bzw. 30 Prozent der steuerpflichtigen Einkünfte ausgeweitet werden.

Steuerfreiheit für bestimmte Unternehmen

Umfangreiche Ausführungen enthalten die neuen Richtlinien zudem hinsichtlich der Möglichkeit temporärer oder dauerhafter Steuerbefreiungen für Unternehmen durch die omanische Finanzverwaltung (Kapitel 6). Entsprechende Steuerfreiheit steht insbesondere omanischen und ausländischen Unternehmen der Schifffahrtsindustrie sowie Investmentfonds zu. In Abhängigkeit der ausgeführten Geschäftstätigkeit besteht ferner die Option eine temporäre Steuerbefreiung (fünf Jahre) zu beantragen. Dies umfasst unter anderem die Bereiche Handel mit lokal hergestellten Produkten, Landwirtschaft, Bergbau, Hotel-, Tourismus- und Bildungssektor sowie medizinische Versorgungsleistungen durch lokal ansässige Privatkliniken. Auch die Voraussetzungen der zeitlichen Verlängerung der Steuerbefreiung sind inzwischen geregelt.

Foto: © Rhombur – Fotolia.com