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Neues Gesetz soll Ausländern besseren Zugang zu Spracherwerb und Beschäftigung ermöglichen
© ivanko80 - AdobeStock

Neues Gesetz: Besserer Zugang zu Spracherwerb und Beschäftigung für Ausländer

Bislang hatten Ausländer es in Deutschland nicht einfach auf dem Arbeitsmarkt, denn der Zugang zu Spracherwerb, Ausbildung und Beschäftigung war durch verschiedene Bedingungen eingeschränkt. Um dies zu ändern, hat das Bundeskabinett ein Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz verabschiedet. 

Mit diesem Gesetz sollen bisherige Hürden abgebaut werden. Die Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, wie wichtig Deutschkenntnisse für die Integration von geflüchteten Menschen in Arbeit und Gesellschaft sind. Diese sind der Schlüssel zu Qualifikation und Beschäftigung, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Auch Geflüchtete, bei denen noch nicht klar ist, ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben, sollten ihren Lebensunterhalt möglichst selbst verdienen können. Deshalb unterstützt das Bundesministerium sie beim Sprach- und Ausbildungserwerb.

Der Gesetzentwurf sieht einen besseren Zugang zur Sprachförderung des Bundes vor, einen leichteren Zugang zur Ausbildungsförderung, die frühzeitige Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld während eines Integrationskurses oder berufsbezogener Deutschsprachförderung. Damit wird auch Forderungen der Regierungschefs der Länder vom Herbst 2018 Rechnung getragen.

Besserer Zugang zur Sprachförderung des Bundes

Künftig können alle Geflüchteten nach neun Monaten Aufenthalt in Deutschland an einem Integrationskurs (oder bei Bedarf an einem berufsbezogenen Sprachkurs) teilnehmen, wenn sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind. Bisher können nur Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (50 Prozent Anerkennungsquote, aktuell: Syrien, Eritrea, Somalia, Iran und Irak) teilnehmen. Für Geduldete, die bisher ebenfalls bis auf eine kleine Gruppe keinen Zugang zu Sprachförderung hatten, werden nach sechs Monaten in der Duldung die berufsbezogenen Deutschkurse geöffnet (wenn arbeitssuchend gemeldet).

Leichterer Zugang zur Ausbildungsförderung

Der Zugang zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung SGB II und SGB III ist bisher deutlich eingeschränkt und an Bedingungen geknüpft, beispielsweise Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus oder Voraufenthaltszeiten. Diese Regelungen führen dazu, dass Geflüchteten trotz Zugangs zu einer Berufsausbildung verschiedene Leistungen der Ausbildungsförderung nicht offenstehen. Dies betrifft auch Menschen aus EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund der mangelnden Unterstützung wählen die jungen Erwachsenen dann häufig eine ungelernte Tätigkeit, die wenig Aussicht auf sichere Arbeit bietet.

Künftig wird der Zugang zur Förderung von Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung weitgehend unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Vorgaben geregelt und für Ausländer deutlich geöffnet. Voraussetzung bleibt, dass die Menschen arbeiten dürfen (zum Beispiel unterliegen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten einem Beschäftigungsverbot). Wenn sie sich gestattet oder geduldet hier aufhalten, ist die Berufsausbildungsvorbereitung weiterhin an Vorfristen geknüpft.

Frühzeitige Förderung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Flüchtlinge, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist, können bestimmte vermittlungsunterstützende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (zum Beispiel Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Förderung aus dem Vermittlungsbudget) bereits im Vorfeld eines Arbeitsmarktzugangs erhalten. Diese bisher befristete Regelung wird entfristet und in die allgemeinen Regelungen integriert.

Arbeitslosengeld während Sprachkurs-Teilnahme

Nach geltendem Recht ist die Zahlung von Arbeitslosengeld während eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Teilnehmer in dieser Zeit nicht für eine Vermittlung zur Verfügung stehen. Es kann aber sein, dass die Verbesserung der Sprachkenntnisse für die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist. Deshalb wird nun die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Arbeitslosengeld bei Teilnahme an einem Integrationskurs oder einem berufsbezogenen Deutschsprachkurs fortgezahlt werden kann. Voraussetzung: Die Agentur für Arbeit hat festgestellt, dass die Teilnahme für eine dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Teilnahme ist verpflichtend.