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UNITED NATIONS - CIRCA 1980: A stamp dedicated to The flag of Turkey (Turkish: Turk bayrag?) is a red flag with a white crescent moon and a star in its centre, circa 1980.

Neues deutsch-türkisches Doppelbesteuerungsabkommen

Die Türkei und Deutschland haben kürzlich ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet. Es ersetzt das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1985, das nach seiner Kündigung noch bis zum 31.Dezember 2010 anzuwenden war. Vor dem Inkrafttreten sind wie üblich noch die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Die Vereinbarung  wird dann rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Bis es zum Austausch der Urkunden kommt, vergehen erfahrungsgemäß noch einige Monate.

Im Vergleich zum bisherigen Abkommen erfolgen insbesondere folgende Anpassungen an die aktuelle internationale Abkommenspolitik:

  • die Quellensteuersätze bei Dividenden und Zinsen wurden gesenkt,
  • ein begrenztes Besteuerungsrecht von Renten im Quellenstaat wurde eingeführt,
  • die Möglichkeit der Anrechnung fiktiver, nicht gezahlter türkischer Steuern wird wegfallen,
  • eine so genannte Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode wird zugunsten Deutschlands eingeführt (zu Deutsch: Die Bundesrepublik kann wählen, welche Methode sie in Anspruch nimmt.),
  • der steuerliche Informationsaustausch wird erweitert.

Das neue deutsch-türkische Doppelbesteuerungsabkommen soll die beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen fördern wird, indem Doppelbesteuerungen abgebaut werden. Diese sind bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung oft ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen.

Hintergrund:

Zur Gestaltung der Abkommen, die eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, werden vier Prinzipien herangezogen:

  • Wohnsitzlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichenAufenthalt hat.
  • Quellenlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem ihr Einkommen stammt.
  • Welteinkommensprinzip: Der Steuerpflichtige wird mit seinem Welteinkommen besteuert.
  • Territorialitätsprinzip: Der Steuerpflichtige wird nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.

Mehr zum Thema Doppelbesteuerung:

 Neues DBA zwischen Deutschland und Schweiz (13.10.2011)

 Steuerpflicht in Deutschland auch bei Auslandsaufenthalt? (01.09.2011)