Skip to main content
Ad

Gesetzliche Unfallversicherung gilt nur bei Entsendung

Wer im Rahmen einer Geschäftsreise oder Entsendung vorübergehend im Ausland arbeitet und nach seiner Rückkehr bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird, ist während des Auslandseinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert. Zu diesem Schluss ist vor Kurzem das Hessische Landessozialgericht gekommen (Az.: L 3 U 170/07).

Wie das Versicherungsjournal berichtete, war der Kläger wegen seiner Sprachkenntnisse von einer gemeinnützigen Organisation für einen Hilfseinsatz in Russland engagiert worden – ohne dafür einen Lohn zu erhalten. Während dieser Zeit erlitt er einen Unfall, für dessen Folgen er Leistungen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einfordern wollte. Allerdings war er erfolglos. Die Berufsgenossenschaft wies den Leistungsanspruch des Betroffenen mit der Begründung zurück, dass zum Zeitpunkt des Unfalls kein inländisches Beschäftigungsverhältnis und somit auch kein Versicherungsschutz bestanden habe.

Inländisches Beschäftigungsverhältnis entscheidend

Der Fall landete schließlich vor Gericht, doch auch dort musste der Kläger eine Schlappe hinnehmen. Die Urteilbegründung der Richter: Die gesetzliche Unfallversicherung decke zunächst nur Unfälle im Inland ab. Lediglich in Ausnahmefällen bestünde Versicherungsschutz auch im Ausland. Die entscheidende Voraussetzung dafür: Der Verunglückte hätte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus ins Ausland entsandt und anschließend im Inland weiterbeschäftigt werden müssen.

Die Hilfsorganisation hatte den Betroffenen allerdings ausschließlich für das Auslandsprojekt eingestellt. Weil er zu diesem Zeitpunkt weder bei der karikativen Einrichtung beschäftigt noch eine Weiterbeschäftigung nach der Rückkehr vorgesehen war, stand sein Auslandseinsatz nicht unter der Obhut der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Tatsache, dass das Engagement des Klägers ehrenamtlich war, habe laut Gericht nichts damit zu tun, dass kein Versicherungsschutz bestand. Denn auch karikative Arbeit ist grundsätzlich unfallversichert – aber eben nur dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Foto: © reinobjektiv – Fotolia.com