EU vereinfacht Anerkennung von Urkunden im Ausland
Wer in einem anderen EU-Land lebt, ist bei der Anerkennung von Geburts- oder Heiratsurkunden oft mit einem großen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Das Europäische Parlament hat nun eine neue Regelung beschlossen, die die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden vereinfacht.
Bislang waren EU-Bürger langwierigen und kostspieligen Verwaltungsakten ausgesetzt, wenn sie eine öffentliche Urkunde vorlegen mussten, um in dem Land, in dem sie wohnen, heiraten zu können oder einen Arbeitsplatz zu bekommen.
Beglaubigte Kopien von Urkunden ist in der EU keine Pflicht mehr
Folgende Änderungen hat die EU zugunsten der Bürger durchgesetzt:
- In einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (zum Beispiel Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen.
- Es wurde die Pflicht EU-Bürger abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Ihnen stehen stattdessen auch mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, so dass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind.
- Die Verordnung enthält Vorkehrungen zur Unterbindung von Betrug: Hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform (das Binnenmarkt-Informationssystem, IMI) prüfen.
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Die Verordnung gilt für öffentliche Urkunden über:
- Geburt, Tod, Name
- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
- Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand) und Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe
- eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft) und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
- Abstammung und Adoption
- Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
- Staatsangehörigkeit
- Vorstrafenfreiheit
- das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament
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Die Mitgliedstaaten haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zweieinhalb Jahre Zeit, um alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine reibungslose Anwendung der Verordnung nach Ablauf dieser Frist erforderlich sind.