Auslandsentsendung: Änderung bei Versicherungspflicht auf Antrag in der Rentenversicherung
Bereits mit Wirkung zum 22. April 2015 sind Änderungen im Hinblick auf den Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach §4 SGB VI erfolgt. Darauf weist die BDAE GRUPPE hin. Welche dies sind, lesen Sie hier.
Die Versicherungspflicht auf Antrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 SGB VI ist grundsätzlich in den Fällen ratsam, in denen Arbeitnehmer bei einer Auslandsbeschäftigung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden. Eine solche Antragspflichtversicherung ist insbesondere denkbar, um
• den Erwerbsminderungsschutz zu erhalten oder
• die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland zu ermöglichen.
Dabei setzt die Antragspflichtversicherung nicht voraus, dass sich der Arbeitnehmer aus dem Inland in das Ausland begibt. Sie kommt daher auch dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer bereits im Ausland befindet beziehungsweise das Beschäftigungsverhältnis im Ausland bereits besteht.
Rechtslage bis zum 21. April 2015
Bisher begann die Versicherungspflicht auf Antrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgte und frühestens mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten waren.
Rechtslage ab dem 22. April 2015
Nun beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI NF).
Kommentar vom Rentenberater Omer Dotou (BDAE GRUPPE): „ In unserer Beratungspraxis haben Unternehmen und Arbeitnehmer erst nach unseren Empfehlungen die Versicherungspflicht beantragt, so dass fast jede zweite Antragsstellung zu spät kam. Dies führte dazu, dass die Zeit zwischen dem Entsendebeginn und der Antragstellung vom Rentenversicherungsträger nicht berücksichtigt wurde. Folglich war der Rentenversicherungsverlauf des Arbeitnehmers lückenhaft. Die Änderung ermöglicht nun auch nach Beginn einer Auslandstätigkeit lückenlos in der Rentenversicherung zu verbleiben. Dafür dürfte die eingeräumte Dreimonatsfrist ausreichen. “
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