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Waren aus Israel: EU veröffentlicht Liste der Orte ohne Zollpräferenz

Seit 2005 gilt die Regelung, dass für Waren, die in einem seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehendem Gebiet hergestellt wurden, bei der Einfuhr in die EU keine Zollpräferenzen (zum Beispiel niedrigere Zollgebühren) gewährt werden.

Zur praktischen Umsetzung dieser Regelung müssen seitdem auf allen israelischen Waren, die vom Zoll begünstigt werden, die Postleitzahl und der Name des Ortes angegeben werden, in dem die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.

Liste der Orte ohne Zollvorteil jetzt öffentlich

Nun ist endlich die Liste jener Gebiete veröffentlicht worden, die nicht unter den Zollvorteil fallen. Vorher waren die Einführer häufig gezwungen, die Präferenzberechtigung vorab mit den Zollbehörden in der EU abzuklären. Nun hat die EU-Kommission die „Liste der nicht begünstigten Orte“ auf ihrer Webseite veröffentlicht und rät den Unternehmen dazu, diese regelmäßig einzusehen um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Die IHK Köln empfiehlt Ihren Kunden zudem, vorab zu prüfen, ob – und wenn ja – in welcher Höhe für die zur Einfuhr vorgesehenen israelischen Waren überhaupt eine Zollpräferenz besteht (http://auskunft.ezt-online.de).

Zusatzvereinbarung in den Kaufvertrag aufnehmen

Sofern ein Präferenzzollsatz vorliegt und in Anspruch genommen werden soll, sollte eine entsprechende Zusatzvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Aus dieser muss eindeutig hervorgehen, dass gleichzeitig mit der Lieferung ein ordnungsgemäßer Präferenznachweis beigebracht werden muss, bei dem der hierin angegebene Ort des Präferenzursprungs nicht in der „Liste der nicht begünstigten Orte“ liegen darf.

Foto: © Laz’e-Pete – Fotolia.com