Arbeitslosenversicherung
Vor Ihrem Auslandseinsatz sollten Sie genau prüfen, was mit Ihrer Arbeitslosenversicherung geschieht. Denn wer arbeitslos nach Deutschland zurückkehrt und nicht in den letzten 24 Monaten mindestens zwölf Monate Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, ist auf Hartz IV angewiesen, sofern er keine private Arbeitslosenversicherung abgeschlossen oder freiwillig in die gesetzliche Kasse eingezahlt hat.
EU-Staaten erkennen Wartezeiten an
Immerhin: Bei Berufstätigkeit in der EU werden auch die Beitragsjahre anerkannt, die Auslandserwerbstätige im jeweiligen Aufenthaltsland angesammelt haben. Diese müssen Sie mit Hilfe der Bescheinigung E 301 beim Arbeitsamt nachweisen. Ein weiterer positiver Aspekt: Laut einem aktuellen Gerichtsurteil werden inzwischen auch Bewerbungskosten für Jobs in einem EU-Land von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt. Kehren Sie erwerbslos aus einem EU-Mitgliedsstaat zurück, gibt es die finanzielle Unterstützung zunächst nur für drei Monate und unter der Voraussetzung, dass alle Formalitäten eingehalten wurden. Außerdem wird das ausländische Gehalt bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Stattdessen wird ein fiktives Gehalt zugrunde gelegt.
Für Länder außerhalb der EU, mit denen Deutschland gar kein Sozialversicherungsabkommen (auch vertragsloses Ausland genannt) abgeschlossen hat, entscheidet das Sozialgesetzbuch, ob und in welchem Umfang überhaupt Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung besteht. Wir empfehlen Ihnen, die entsprechenden Voraussetzungen genau zu prüfen.
Private Arbeitslosenversicherung
Um gar nicht erst Lücken in Ihrer sozialen Absicherung entstehen zu lassen, ist es sinnvoll, sich auch gegen den Fall der Erwerbslosigkeit abzusichern. Insbesondere in Krisenzeiten kann diese ebenfalls Expats treffen. Sie haben die Möglichkeit, freiwillig Beiträge in die deutsche Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, um sich Ihre Ansprüche zu sichern. Die einzige private Auslands-Arbeitslosenversicherung offeriert der Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE) e.V.. Diese kann allerdings nur Ihr Arbeitgeber für Sie abschließen. Sollten Sie sich also für die Absicherung interessieren, fragen Sie zunächst die Personalverantwortlichen Ihres Unternehmens, ob dieses bereit wäre, die Police für Sie abzuschließen. Anschließend klären wir, inwieweit Ihr Arbeitgeber die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Noch ein wichtiger Hinweis: Selbstständige, Freiberufler und selbstständige Geschäftsführer von Firmen können die Versicherung leider nicht abschließen. Bedingung ist ein tatsächliches Angestelltenverhältnis.
Artikel: Was tun bei Arbeitslosigkeit nach Auslandsaufenthalt?
Foto: Mihai Tufa für Expat News